[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_96-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_96","über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0096",6931659,"Art. 1","art-1","Gegenstand und Anwendungsbereich",null,"(1) Mit dieser Richtlinie werden die Einführung und Durchführung von Verfahren für Folgenabschätzungen hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit, Straßenverkehrssicherheitsaudits, das Sicherheitsmanagement des Straßennetzes und Sicherheitsüberprüfungen durch die Mitgliedstaaten vorgeschrieben.\n(2) Diese Richtlinie gilt für in Planung, im Bau oder in Betrieb befindliche Straßen, die Teil des transeuropäischen Straßennetzes sind.\n(3) Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen dieser Richtlinie, im Sinne einer Zusammenstellung bewährter Praktiken, auch auf nationale Straßenverkehrsinfrastruktur anwenden, die nicht Teil des transeuropäischen Straßennetzes ist und die ganz oder teilweise mit Gemeinschaftsmitteln geschaffen wurde.\n(4) Diese Richtlinie gilt nicht für Straßentunnel, die von der Richtlinie 2004\u002F54\u002FEG erfasst werden.","DIR_2008_96 - Art. 1 Gegenstand und Anwendungsbereich\n\n(1) Mit dieser Richtlinie werden die Einführung und Durchführung von Verfahren für Folgenabschätzungen hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit, Straßenverkehrssicherheitsaudits, das Sicherheitsmanagement des Straßennetzes und Sicherheitsüberprüfungen durch die Mitgliedstaaten vorgeschrieben.\n(2) Diese Richtlinie gilt für in Planung, im Bau oder in Betrieb befindliche Straßen, die Teil des transeuropäischen Straßennetzes sind.\n(3) Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen dieser Richtlinie, im Sinne einer Zusammenstellung bewährter Praktiken, auch auf nationale Straßenverkehrsinfrastruktur anwenden, die nicht Teil des transeuropäischen Straßennetzes ist und die ganz oder teilweise mit Gemeinschaftsmitteln geschaffen wurde.\n(4) Diese Richtlinie gilt nicht für Straßentunnel, die von der Richtlinie 2004\u002F54\u002FEG erfasst werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":18,"slug":25},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":27,"title":18,"slug":28},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":30,"title":18,"slug":31},"ErwGr. 16","erwgr-16",[33,37,41],{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 3","Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit für Infrastrukturprojekte","art-3",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 4","Straßenverkehrssicherheitsaudit für Infrastrukturprojekte","art-4",[],false]