[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_96-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_96","über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0096",6931669,"Art. 11","art-11","Kontinuierliche Verbesserung der Verfahren des Sicherheitsmanagements",null,"(1) Die Kommission erleichtert und strukturiert den Austausch von Kenntnissen und bewährten Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten und nutzt dabei die in den bestehenden einschlägigen internationalen Foren gewonnenen Erfahrungen, damit eine kontinuierliche Verbesserung der Verfahren des Sicherheitsmanagements für die Straßenverkehrsinfrastruktur in der Europäischen Union erreicht werden kann.\n(2) Die Kommission wird von dem in Artikel 13 genannten Ausschuss unterstützt. Soweit besondere Maßnahmen zu erlassen sind, werden diese nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.\n(3) Gegebenenfalls können Nichtregierungsorganisationen, die auf dem Gebiet der Sicherheit und des Infrastrukturmanagements für Verkehrsstraßen tätig sind, zu Fragen betreffend die technische Sicherheit konsultiert werden.","DIR_2008_96 - Art. 11 Kontinuierliche Verbesserung der Verfahren des Sicherheitsmanagements\n\n(1) Die Kommission erleichtert und strukturiert den Austausch von Kenntnissen und bewährten Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten und nutzt dabei die in den bestehenden einschlägigen internationalen Foren gewonnenen Erfahrungen, damit eine kontinuierliche Verbesserung der Verfahren des Sicherheitsmanagements für die Straßenverkehrsinfrastruktur in der Europäischen Union erreicht werden kann.\n(2) Die Kommission wird von dem in Artikel 13 genannten Ausschuss unterstützt. Soweit besondere Maßnahmen zu erlassen sind, werden diese nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.\n(3) Gegebenenfalls können Nichtregierungsorganisationen, die auf dem Gebiet der Sicherheit und des Infrastrukturmanagements für Verkehrsstraßen tätig sind, zu Fragen betreffend die technische Sicherheit konsultiert werden.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 10","Austausch bewährter Praktiken","art-10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 9","Bestellung und Ausbildung von Gutachtern","art-9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 8","Erlass und Mitteilung von Leitlinien","art-8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 12","Anpassung an den technischen Fortschritt","art-12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 13","Ausschussverfahren","art-13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 14","Umsetzung","art-14",[],false]