[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2008_99-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2008_99","über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008L0099",6931819,"Art. 2","art-2","Begriffsbestimmungen",null,"Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck\na) „rechtswidrig“ einen Verstoß gegen: i) einen in Anhang A aufgeführten und gemäß dem EG-Vertrag erlassenen Rechtsakt oder ii) einen in Anhang B aufgeführten und gemäß dem Euratom-Vertrag erlassenen Rechtsakt, im Falle von Tätigkeiten, die durch den Euratom-Vertrag geregelt sind, oder iii) ein Gesetz, eine Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedstaats oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, das oder die der Umsetzung oder Anwendung der unter den Ziffern i oder ii genannten Rechtsakte der Gemeinschaft dient;\nb) „geschützte wildlebende Tier- oder Pflanzenarten“: i) für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe f die Arten, die in: — Anhang IV der Richtlinie 92\u002F43\u002FEWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (3) aufgeführt sind; — Anhang I der Richtlinie 79\u002F409\u002FEWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (4) aufgeführt sind und in Artikel 4 Absatz 2 jener Richtlinie genannt werden; ii) für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe g die Arten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338\u002F97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (5) aufgeführt sind;\nc) „Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets“ jeden Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 79\u002F409\u002FEWG erklärt wurde, oder jeden natürlichen Lebensraum oder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92\u002F43\u002FEWG erklärt wurde;\nd) „juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem anwendbaren nationalen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.","DIR_2008_99 - Art. 2 Begriffsbestimmungen\n\nIm Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck\na) „rechtswidrig“ einen Verstoß gegen: i) einen in Anhang A aufgeführten und gemäß dem EG-Vertrag erlassenen Rechtsakt oder ii) einen in Anhang B aufgeführten und gemäß dem Euratom-Vertrag erlassenen Rechtsakt, im Falle von Tätigkeiten, die durch den Euratom-Vertrag geregelt sind, oder iii) ein Gesetz, eine Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedstaats oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, das oder die der Umsetzung oder Anwendung der unter den Ziffern i oder ii genannten Rechtsakte der Gemeinschaft dient;\nb) „geschützte wildlebende Tier- oder Pflanzenarten“: i) für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe f die Arten, die in: — Anhang IV der Richtlinie 92\u002F43\u002FEWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (3) aufgeführt sind; — Anhang I der Richtlinie 79\u002F409\u002FEWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (4) aufgeführt sind und in Artikel 4 Absatz 2 jener Richtlinie genannt werden; ii) für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe g die Arten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338\u002F97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (5) aufgeführt sind;\nc) „Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets“ jeden Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 79\u002F409\u002FEWG erklärt wurde, oder jeden natürlichen Lebensraum oder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92\u002F43\u002FEWG erklärt wurde;\nd) „juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem anwendbaren nationalen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.",{},[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 1","Gegenstand","art-1",{"norm_key":28,"title":18,"slug":29},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":31,"title":18,"slug":32},"ErwGr. 15","erwgr-15",[34,38,42],{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"Art. 3","Straftaten","art-3",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"Art. 4","Anstiftung und Beihilfe","art-4",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"Art. 5","Sanktionen","art-5",[],false]