[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_1-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_1","zur Anpassung der Richtlinie 2005\u002F64\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit an den technischen Fortschritt","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-21","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0001",6931837,"Art. 1","art-1",null,"Anhang IV der Richtlinie 2005\u002F64\u002FEG wird durch Einfügung eines neuen Abschnitts 4 wie folgt geändert:\n„4.1. Für die Vorprüfung des Herstellers gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2005\u002F64\u002FEG muss der Fahrzeughersteller nachweisen, dass durch vertragliche Vereinbarungen mit seinen Lieferanten die Einhaltung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000\u002F53\u002FEG gewährleistet ist.\n4.2. Für die Vorprüfung des Herstellers gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2005\u002F64\u002FEG muss der Fahrzeughersteller Verfahren für folgende Zwecke entwickeln: a) Unterrichtung seiner Belegschaft und aller seiner Lieferanten über die geltenden Anforderungen, b) Überwachung und Sicherstellung, dass die Lieferanten im Einklang mit diesen Anforderungen handeln, c) Erhebung der einschlägigen Daten über die vollständige Lieferkette, d) Kontrolle und Überprüfung der von den Lieferanten erhaltenen Informationen, e) angemessene Reaktion, wenn die von den Lieferanten erhaltenen Daten darauf hinweisen, dass die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000\u002F53\u002FEG nicht eingehalten worden sind.\n4.3. Gemäß Nummer 4.1 und 4.2 muss der Fahrzeughersteller im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Norm ISO 9000\u002F14000 oder ein anderes genormtes Qualitätssicherungsprogramm verwenden.“","DIR_2009_1 - Art. 1\n\nAnhang IV der Richtlinie 2005\u002F64\u002FEG wird durch Einfügung eines neuen Abschnitts 4 wie folgt geändert:\n„4.1. Für die Vorprüfung des Herstellers gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2005\u002F64\u002FEG muss der Fahrzeughersteller nachweisen, dass durch vertragliche Vereinbarungen mit seinen Lieferanten die Einhaltung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000\u002F53\u002FEG gewährleistet ist.\n4.2. Für die Vorprüfung des Herstellers gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2005\u002F64\u002FEG muss der Fahrzeughersteller Verfahren für folgende Zwecke entwickeln: a) Unterrichtung seiner Belegschaft und aller seiner Lieferanten über die geltenden Anforderungen, b) Überwachung und Sicherstellung, dass die Lieferanten im Einklang mit diesen Anforderungen handeln, c) Erhebung der einschlägigen Daten über die vollständige Lieferkette, d) Kontrolle und Überprüfung der von den Lieferanten erhaltenen Informationen, e) angemessene Reaktion, wenn die von den Lieferanten erhaltenen Daten darauf hinweisen, dass die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000\u002F53\u002FEG nicht eingehalten worden sind.\n4.3. Gemäß Nummer 4.1 und 4.2 muss der Fahrzeughersteller im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Norm ISO 9000\u002F14000 oder ein anderes genormtes Qualitätssicherungsprogramm verwenden.“",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"ErwGr. 2","erwgr-2",[32,35,38],{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 2","art-2",{"norm_key":36,"title":17,"slug":37},"Art. 3","art-3",{"norm_key":39,"title":17,"slug":40},"Art. 4","art-4",[],false]