[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_103-art-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_103","über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0103",6931947,"Art. 12","art-12","Spezifische Kategorien von Unfallopfern","KAPITEL 5 SPEZIFISCHE KATEGORIEN VON UNFALLOPFERN,AUSSCHLUSSKLAUSELN, EINPRÄMIENPRINZIPUND FAHRZEUGE, DIE VON EINEM MITGLIEDSTAATIN EINEN ANDEREN VERSANDT WERDEN","(1) Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 deckt die in Artikel 3 genannte Versicherung die Haftpflicht für aus der Nutzung eines Fahrzeugs resultierende Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers.\n(2) Familienmitglieder des Versicherungsnehmers, des Fahrers oder jeder anderen Person, die bei einem Unfall haftbar gemacht werden kann und durch die in Artikel 3 bezeichnete Versicherung geschützt ist, dürfen nicht aufgrund dieser familiären Beziehungen von der Personenschadenversicherung ausgeschlossen werden.\n(3) Die in Artikel 3 genannte Versicherung deckt Personen- und Sachschäden von Fußgängern, Radfahrern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern, die nach einzelstaatlichem Zivilrecht einen Anspruch auf Schadenersatz aus einem Unfall haben, an dem ein Kraftfahrzeug beteiligt ist. Der vorliegende Artikel lässt die zivilrechtliche Haftung und die Höhe des Schadenersatzes unberührt.","DIR_2009_103 - KAPITEL 5 SPEZIFISCHE KATEGORIEN VON UNFALLOPFERN,AUSSCHLUSSKLAUSELN, EINPRÄMIENPRINZIPUND FAHRZEUGE, DIE VON EINEM MITGLIEDSTAATIN EINEN ANDEREN VERSANDT WERDEN - Art. 12 Spezifische Kategorien von Unfallopfern\n\n(1) Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 deckt die in Artikel 3 genannte Versicherung die Haftpflicht für aus der Nutzung eines Fahrzeugs resultierende Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers.\n(2) Familienmitglieder des Versicherungsnehmers, des Fahrers oder jeder anderen Person, die bei einem Unfall haftbar gemacht werden kann und durch die in Artikel 3 bezeichnete Versicherung geschützt ist, dürfen nicht aufgrund dieser familiären Beziehungen von der Personenschadenversicherung ausgeschlossen werden.\n(3) Die in Artikel 3 genannte Versicherung deckt Personen- und Sachschäden von Fußgängern, Radfahrern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern, die nach einzelstaatlichem Zivilrecht einen Anspruch auf Schadenersatz aus einem Unfall haben, an dem ein Kraftfahrzeug beteiligt ist. Der vorliegende Artikel lässt die zivilrechtliche Haftung und die Höhe des Schadenersatzes unberührt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 11","Streitfälle","art-11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 10","Zuständige Stelle für die Entschädigungen","art-10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 9","Mindestdeckungssummen","art-9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 13","Ausschlussklauseln","art-13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 14","Einprämienprinzip","art-14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 15","Fahrzeuge, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt werden","art-15",[],false]