[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_103-art-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_103","über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0103",6931954,"Art. 19","art-19","Verfahren zur Regulierung von Unfallschäden","KAPITEL 7 VERFAHREN ZUR REGULIERUNG VON UNFALLSCHÄDEN, DIE DURCH EIN VON DER VERSICHERUNG NACH ARTIKEL 3 GEDECKTES FAHRZEUG VERURSACHT WERDEN","Die Mitgliedstaaten führen für die Regulierung von Ansprüchen aus allen Unfällen, die durch ein durch die Versicherung nach Artikel 3 gedecktes Fahrzeug verursacht wurde, das in Artikel 22 genannte Verfahren ein.\nFür Unfälle, bei denen die Schadenregulierung über das System der nationalen Versicherungsbüros gemäß Artikel 2 erfolgen kann, führen die Mitgliedstaaten dasselbe Verfahren wie in Artikel 22 ein.\nFür die Zwecke der Anwendung dieses Verfahrens ist jede Bezugnahme auf Versicherungsunternehmen als Bezugnahme auf nationale Versicherungsbüros zu verstehen.","DIR_2009_103 - KAPITEL 7 VERFAHREN ZUR REGULIERUNG VON UNFALLSCHÄDEN, DIE DURCH EIN VON DER VERSICHERUNG NACH ARTIKEL 3 GEDECKTES FAHRZEUG VERURSACHT WERDEN - Art. 19 Verfahren zur Regulierung von Unfallschäden\n\nDie Mitgliedstaaten führen für die Regulierung von Ansprüchen aus allen Unfällen, die durch ein durch die Versicherung nach Artikel 3 gedecktes Fahrzeug verursacht wurde, das in Artikel 22 genannte Verfahren ein.\nFür Unfälle, bei denen die Schadenregulierung über das System der nationalen Versicherungsbüros gemäß Artikel 2 erfolgen kann, führen die Mitgliedstaaten dasselbe Verfahren wie in Artikel 22 ein.\nFür die Zwecke der Anwendung dieses Verfahrens ist jede Bezugnahme auf Versicherungsunternehmen als Bezugnahme auf nationale Versicherungsbüros zu verstehen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 18","Direktanspruch","art-18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 17","Selbstbeteiligung","art-17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 16","Bescheinigung über die Haftungsansprüche Dritter","art-16",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 20","Besondere Bestimmungen über die Entschädigung von Geschädigtenbei einem Unfall, der sich in einem anderen Mitgliedstaatals dem Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten ereignet hat","art-20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 21","Schadenregulierungsbeauftragte","art-21",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 22","Entschädigungsverfahren","art-22",[],false]