[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_103-art-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_103","über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0103",6931957,"Art. 22","art-22","Entschädigungsverfahren","KAPITEL 7 VERFAHREN ZUR REGULIERUNG VON UNFALLSCHÄDEN, DIE DURCH EIN VON DER VERSICHERUNG NACH ARTIKEL 3 GEDECKTES FAHRZEUG VERURSACHT WERDEN","Die Mitgliedstaaten sehen die durch angemessene, wirksame und systematische finanzielle oder gleichwertige administrative Sanktionen bewehrte Verpflichtung vor, dass innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch entweder unmittelbar beim Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers oder bei dessen Schadenregulierungsbeauftragten angemeldet hat,\na) vom Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers oder von dessen Schadenregulierungsbeauftragten ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot vorgelegt wird, sofern die Eintrittspflicht unstreitig ist und der Schaden beziffert wurde, oder\nb) vom Versicherungsunternehmen, an das ein Antrag auf Schadenersatz gerichtet wurde, oder von dessen Schadenregulierungsbeauftragten eine mit Gründen versehene Antwort auf die in dem Antrag enthaltenen Darlegungen erteilt wird, sofern die Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollständig beziffert worden ist.\nDie Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, um sicherzustellen, dass für die dem Geschädigten vom Versicherungsunternehmen angebotene bzw. ihm gerichtlich zugesprochene Schadenersatzsumme Zinsen gezahlt werden, wenn das Angebot nicht binnen drei Monaten vorgelegt wird.","DIR_2009_103 - KAPITEL 7 VERFAHREN ZUR REGULIERUNG VON UNFALLSCHÄDEN, DIE DURCH EIN VON DER VERSICHERUNG NACH ARTIKEL 3 GEDECKTES FAHRZEUG VERURSACHT WERDEN - Art. 22 Entschädigungsverfahren\n\nDie Mitgliedstaaten sehen die durch angemessene, wirksame und systematische finanzielle oder gleichwertige administrative Sanktionen bewehrte Verpflichtung vor, dass innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch entweder unmittelbar beim Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers oder bei dessen Schadenregulierungsbeauftragten angemeldet hat,\na) vom Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers oder von dessen Schadenregulierungsbeauftragten ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot vorgelegt wird, sofern die Eintrittspflicht unstreitig ist und der Schaden beziffert wurde, oder\nb) vom Versicherungsunternehmen, an das ein Antrag auf Schadenersatz gerichtet wurde, oder von dessen Schadenregulierungsbeauftragten eine mit Gründen versehene Antwort auf die in dem Antrag enthaltenen Darlegungen erteilt wird, sofern die Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollständig beziffert worden ist.\nDie Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, um sicherzustellen, dass für die dem Geschädigten vom Versicherungsunternehmen angebotene bzw. ihm gerichtlich zugesprochene Schadenersatzsumme Zinsen gezahlt werden, wenn das Angebot nicht binnen drei Monaten vorgelegt wird.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 21","Schadenregulierungsbeauftragte","art-21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 20","Besondere Bestimmungen über die Entschädigung von Geschädigtenbei einem Unfall, der sich in einem anderen Mitgliedstaatals dem Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten ereignet hat","art-20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 19","Verfahren zur Regulierung von Unfallschäden","art-19",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 23","Auskunftsstellen","art-23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 24","Entschädigungsstellen","art-24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 25","Entschädigung","art-25",[],false]