[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_103-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_103","über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0103",6931942,"Art. 7","art-7","Einzelstaatliche Maßnahmen betreffend Fahrzeuge,die ihren gewöhnlichen Standortim Gebiet eines Drittlandes haben","KAPITEL 2 VORSCHRIFTEN BETREFFEND FAHRZEUGE,DIE IHREN GEWÖHNLICHEN STANDORTIM GEBIET EINES DRITTLANDES HABEN","Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines Drittlandes haben und in das Gebiet einreisen, in dem der EG-Vertrag gilt, nur dann zum Verkehr in ihrem Gebiet zugelassen werden können, wenn die möglicherweise durch die Teilnahme dieser Fahrzeuge am Verkehr verursachten Schäden im gesamten Gebiet, in dem der EG-Vertrag gilt, nach Maßgabe der einzelnen nationalen Rechtsvorschriften für die Fahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt sind.","DIR_2009_103 - KAPITEL 2 VORSCHRIFTEN BETREFFEND FAHRZEUGE,DIE IHREN GEWÖHNLICHEN STANDORTIM GEBIET EINES DRITTLANDES HABEN - Art. 7 Einzelstaatliche Maßnahmen betreffend Fahrzeuge,die ihren gewöhnlichen Standortim Gebiet eines Drittlandes haben\n\nDie Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines Drittlandes haben und in das Gebiet einreisen, in dem der EG-Vertrag gilt, nur dann zum Verkehr in ihrem Gebiet zugelassen werden können, wenn die möglicherweise durch die Teilnahme dieser Fahrzeuge am Verkehr verursachten Schäden im gesamten Gebiet, in dem der EG-Vertrag gilt, nach Maßgabe der einzelnen nationalen Rechtsvorschriften für die Fahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt sind.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Nationale Versicherungsbüros","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Ausnahmen von der Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Kontrolle der Haftpflichtversicherung","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Dokumente betreffend Fahrzeuge,die ihren gewöhnlichen Standortim Gebiet eines Drittlandes haben","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Mindestdeckungssummen","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Zuständige Stelle für die Entschädigungen","art-10",[],false]