[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_104-art-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_104","über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89\u002F391\u002FEWG)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0104",6931992,"Art. 8","art-8","Unterrichtung der Arbeitnehmer","KAPITEL II PFLICHTEN DES ARBEITSGEBERS","(1) Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89\u002F391\u002FEWG trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit den Arbeitnehmern angemessene Informationen und gegebenenfalls Betriebsanleitungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel zur Verfügung stehen.\n(2) Die Informationen und die Betriebsanleitungen enthalten zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz: a) Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels; b) absehbare Störfälle; c) Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen. Die Arbeitnehmer müssen auf die sie betreffenden Gefährdungen, auf die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel sowie auf entsprechende Veränderungen aufmerksam gemacht werden, sofern diese Veränderungen jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht direkt benutzen.\n(3) Die Informationen und die Betriebsanleitungen müssen für die betroffenen Arbeitnehmer verständlich sein.","DIR_2009_104 - KAPITEL II PFLICHTEN DES ARBEITSGEBERS - Art. 8 Unterrichtung der Arbeitnehmer\n\n(1) Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89\u002F391\u002FEWG trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit den Arbeitnehmern angemessene Informationen und gegebenenfalls Betriebsanleitungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel zur Verfügung stehen.\n(2) Die Informationen und die Betriebsanleitungen enthalten zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz: a) Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels; b) absehbare Störfälle; c) Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen. Die Arbeitnehmer müssen auf die sie betreffenden Gefährdungen, auf die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel sowie auf entsprechende Veränderungen aufmerksam gemacht werden, sofern diese Veränderungen jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht direkt benutzen.\n(3) Die Informationen und die Betriebsanleitungen müssen für die betroffenen Arbeitnehmer verständlich sein.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 7","Ergonomie und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz","art-7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 6","Spezifisch gefährliche Arbeitsmittel","art-6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 5","Überprüfung der Arbeitsmittel","art-5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 9","Unterweisung der Arbeitnehmer","art-9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 10","Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer","art-10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 11","Änderung der Anhänge","art-11",[],false]