[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_110-art-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_110","über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005\u002F60\u002FEG und 2006\u002F48\u002FEG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000\u002F46\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0110",6932075,"Art. 19","art-19","Änderung der Richtlinie 2005\u002F60\u002FEG","TITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN","Die Richtlinie 2005\u002F60\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 3 Ziffer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eines oder mehrere der unter den Nummern 2 bis 12 sowie 14 und 15 der Liste in Anhang I der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG genannten Geschäfte tätigt, einschließlich der Tätigkeiten einer Wechselstube (‚bureau de change‘);“.\n2. Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) elektronisches Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009\u002F110\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (*1), sofern der elektronisch auf dem Datenträger gespeicherte Betrag — falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann — nicht mehr als 250 EUR beträgt oder sofern — falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann — sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 EUR belaufen darf, außer wenn ein Betrag von 1 000 EUR oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009\u002F110\u002FEG erstattet wird. Hinsichtlich Zahlungsvorgängen innerhalb eines Landes können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden den in diesem Buchstaben genannten Betrag von 250 EUR bis zur Obergrenze von 500 EUR erhöhen. (*1) ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.“ \"","DIR_2009_110 - TITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN - Art. 19 Änderung der Richtlinie 2005\u002F60\u002FEG\n\nDie Richtlinie 2005\u002F60\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 3 Ziffer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eines oder mehrere der unter den Nummern 2 bis 12 sowie 14 und 15 der Liste in Anhang I der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG genannten Geschäfte tätigt, einschließlich der Tätigkeiten einer Wechselstube (‚bureau de change‘);“.\n2. Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) elektronisches Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009\u002F110\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (*1), sofern der elektronisch auf dem Datenträger gespeicherte Betrag — falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann — nicht mehr als 250 EUR beträgt oder sofern — falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann — sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 EUR belaufen darf, außer wenn ein Betrag von 1 000 EUR oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009\u002F110\u002FEG erstattet wird. Hinsichtlich Zahlungsvorgängen innerhalb eines Landes können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden den in diesem Buchstaben genannten Betrag von 250 EUR bis zur Obergrenze von 500 EUR erhöhen. (*1) ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.“ \"",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 18","Übergangsbestimmungen","art-18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 17","Überprüfung","art-17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 16","Vollständige Harmonisierung","art-16",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 20","Änderung der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG","art-20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 21","Aufhebung","art-21",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 22","Umsetzung","art-22",[],false]