[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_110-art-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_110","über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005\u002F60\u002FEG und 2006\u002F48\u002FEG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000\u002F46\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0110",6932061,"Art. 6","art-6","Tätigkeiten","TITEL II VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME, AUSÜBUNG UND BEAUFSICHTIGUNG DER TÄTIGKEIT VON E-GELD-INSTITUTEN","(1) Neben der Ausgabe von E-Geld sind den E-Geld-Instituten folgende Tätigkeiten gestattet: a) Erbringung der im Anhang der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG genannten Zahlungsdienste; b) Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten gemäß Nummern 4, 5 oder 7 des Anhangs der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG, wenn die in Artikel 16 Absätze 3 und 5 jener Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind; c) Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder der in Buchstabe a erwähnten Erbringung von Zahlungsdiensten in Zusammenhang stehen; d) Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne des Artikels 4 Nummer 6 der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG und unbeschadet des Artikels 28 jener Richtlinie; e) andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von E-Geld im Rahmen der geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften. In Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Kredite dürfen nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 gehaltenen Geldbeträgen gewährt werden.\n(2) E-Geld-Instituten ist die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG untersagt.\n(3) Die Gelder, die E-Geld-Institute von den E-Geld-Inhabern entgegennehmen, werden unverzüglich in E-Geld umgetauscht. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG.\n(4) Artikel 16 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG finden auf Geldbeträge Anwendung, die für die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Tätigkeiten entgegengenommen wurden und die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen.","DIR_2009_110 - TITEL II VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME, AUSÜBUNG UND BEAUFSICHTIGUNG DER TÄTIGKEIT VON E-GELD-INSTITUTEN - Art. 6 Tätigkeiten\n\n(1) Neben der Ausgabe von E-Geld sind den E-Geld-Instituten folgende Tätigkeiten gestattet: a) Erbringung der im Anhang der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG genannten Zahlungsdienste; b) Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten gemäß Nummern 4, 5 oder 7 des Anhangs der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG, wenn die in Artikel 16 Absätze 3 und 5 jener Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind; c) Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder der in Buchstabe a erwähnten Erbringung von Zahlungsdiensten in Zusammenhang stehen; d) Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne des Artikels 4 Nummer 6 der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG und unbeschadet des Artikels 28 jener Richtlinie; e) andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von E-Geld im Rahmen der geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften. In Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Kredite dürfen nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 gehaltenen Geldbeträgen gewährt werden.\n(2) E-Geld-Instituten ist die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG untersagt.\n(3) Die Gelder, die E-Geld-Institute von den E-Geld-Inhabern entgegennehmen, werden unverzüglich in E-Geld umgetauscht. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG.\n(4) Artikel 16 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG finden auf Geldbeträge Anwendung, die für die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Tätigkeiten entgegengenommen wurden und die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 5","Eigenmittel","art-5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 4","Anfangskapital","art-4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 3","Allgemeine Aufsichtsvorschriften","art-3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 7","Sicherungsanforderungen","art-7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 8","Beziehungen zu Drittländern","art-8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 9","Ausnahmemöglichkeiten","art-9",[],false]