[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_110-art-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_110","über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005\u002F60\u002FEG und 2006\u002F48\u002FEG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000\u002F46\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0110",6932063,"Art. 8","art-8","Beziehungen zu Drittländern","TITEL II VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME, AUSÜBUNG UND BEAUFSICHTIGUNG DER TÄTIGKEIT VON E-GELD-INSTITUTEN","(1) Die Mitgliedstaaten wenden für die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit von Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft keine Bestimmungen an, welche diese Zweigniederlassungen günstiger stellen würden als E-Geld-Institute mit Sitz in der Gemeinschaft.\n(2) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission alle Zulassungen von Zweigniederlassungen mit, die sie E-Geld-Instituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft erteilt haben.\n(3) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Gemeinschaft in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Bestimmungen vereinbaren, mit denen sichergestellt wird, dass Zweigniederlassungen eines E-Geld-Instituts mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft die gleiche Behandlung in der gesamten Gemeinschaft genießen.","DIR_2009_110 - TITEL II VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME, AUSÜBUNG UND BEAUFSICHTIGUNG DER TÄTIGKEIT VON E-GELD-INSTITUTEN - Art. 8 Beziehungen zu Drittländern\n\n(1) Die Mitgliedstaaten wenden für die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit von Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft keine Bestimmungen an, welche diese Zweigniederlassungen günstiger stellen würden als E-Geld-Institute mit Sitz in der Gemeinschaft.\n(2) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission alle Zulassungen von Zweigniederlassungen mit, die sie E-Geld-Instituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft erteilt haben.\n(3) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Gemeinschaft in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Bestimmungen vereinbaren, mit denen sichergestellt wird, dass Zweigniederlassungen eines E-Geld-Instituts mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft die gleiche Behandlung in der gesamten Gemeinschaft genießen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 7","Sicherungsanforderungen","art-7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 6","Tätigkeiten","art-6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 5","Eigenmittel","art-5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 9","Ausnahmemöglichkeiten","art-9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 10","Verbot der Ausgabe von E-Geld","art-10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 11","Ausgabe und Rücktauschbarkeit","art-11",[],false]