[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_110-erwgr-14-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_110","über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005\u002F60\u002FEG und 2006\u002F48\u002FEG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000\u002F46\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0110",6932041,"ErwGr. 14","erwgr-14",null,"Erwägungsgründe","Es ist jedoch notwendig, im Hinblick auf die Ausgabe von E-Geld gleiche Wettbewerbsbedingungen für E-Geld-Institute und Kreditinstitute zu erhalten, um zum Wohle der E-Geld-Inhaber einen fairen Wettbewerb zur Erbringung der gleichen Dienstleistung zwischen einer Reihe von Instituten sicherzustellen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die weniger belastenden aufsichtsrechtlichen Regelungen für E-Geld-Institute durch Bestimmungen ausgeglichen werden, die strenger als die für Kreditinstitute geltenden Bestimmungen sind, insbesondere im Hinblick auf die Sicherung der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber. Angesichts der entscheidenden Bedeutung der Sicherung ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden im Voraus über jede wesentliche Änderung, wie etwa Änderung der Sicherungsmethode, Änderung des Kreditinstituts, bei dem die gesicherten Geldbeträge hinterlegt werden, oder Änderung des Versicherungsunternehmens oder des Kreditinstituts, das die Geldbeträge versichert oder garantiert, unterrichtet werden.","DIR_2009_110 - Erwägungsgründe - ErwGr. 14\n\nEs ist jedoch notwendig, im Hinblick auf die Ausgabe von E-Geld gleiche Wettbewerbsbedingungen für E-Geld-Institute und Kreditinstitute zu erhalten, um zum Wohle der E-Geld-Inhaber einen fairen Wettbewerb zur Erbringung der gleichen Dienstleistung zwischen einer Reihe von Instituten sicherzustellen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die weniger belastenden aufsichtsrechtlichen Regelungen für E-Geld-Institute durch Bestimmungen ausgeglichen werden, die strenger als die für Kreditinstitute geltenden Bestimmungen sind, insbesondere im Hinblick auf die Sicherung der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber. Angesichts der entscheidenden Bedeutung der Sicherung ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden im Voraus über jede wesentliche Änderung, wie etwa Änderung der Sicherungsmethode, Änderung des Kreditinstituts, bei dem die gesicherten Geldbeträge hinterlegt werden, oder Änderung des Versicherungsunternehmens oder des Kreditinstituts, das die Geldbeträge versichert oder garantiert, unterrichtet werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 11","erwgr-11",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 17","erwgr-17",[],false]