[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_110-erwgr-25-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_110","über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005\u002F60\u002FEG und 2006\u002F48\u002FEG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000\u002F46\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0110",6932052,"ErwGr. 25","erwgr-25",null,"Erwägungsgründe","Nach der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG gelten E-Geld-Institute als Kreditinstitute, auch wenn sie weder Einlagen des Publikums entgegennehmen noch Kredite aus diesen Einlagen gewähren dürfen. Angesichts der mit vorliegender Richtlinie eingeführten Regelung ist es angebracht, die Definition des Kreditinstituts in der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG zu ändern, um sicherzustellen, dass E-Geld-Institute nicht als Kreditinstitute gelten. Allerdings sollten Kreditinstitute weiterhin die Möglichkeit haben, E-Geld auszugeben und diese Tätigkeit vorbehaltlich der gegenseitigen Anerkennung und der umfassenden Aufsichtsregelung, die nach dem Bankenrecht der Gemeinschaft für sie gilt, gemeinschaftsweit auszuüben. Im Interesse der Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen sollten Kreditinstitute jedoch alternativ dazu auch die Möglichkeit haben, diese Tätigkeit über ein Tochterunternehmen nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen dieser Richtlinie anstatt der Bestimmungen der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG auszuüben.","DIR_2009_110 - Erwägungsgründe - ErwGr. 25\n\nNach der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG gelten E-Geld-Institute als Kreditinstitute, auch wenn sie weder Einlagen des Publikums entgegennehmen noch Kredite aus diesen Einlagen gewähren dürfen. Angesichts der mit vorliegender Richtlinie eingeführten Regelung ist es angebracht, die Definition des Kreditinstituts in der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG zu ändern, um sicherzustellen, dass E-Geld-Institute nicht als Kreditinstitute gelten. Allerdings sollten Kreditinstitute weiterhin die Möglichkeit haben, E-Geld auszugeben und diese Tätigkeit vorbehaltlich der gegenseitigen Anerkennung und der umfassenden Aufsichtsregelung, die nach dem Bankenrecht der Gemeinschaft für sie gilt, gemeinschaftsweit auszuüben. Im Interesse der Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen sollten Kreditinstitute jedoch alternativ dazu auch die Möglichkeit haben, diese Tätigkeit über ein Tochterunternehmen nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen dieser Richtlinie anstatt der Bestimmungen der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG auszuüben.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 22","erwgr-22",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 26","erwgr-26",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 28","erwgr-28",[],false]