[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_110-erwgr-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_110","über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005\u002F60\u002FEG und 2006\u002F48\u002FEG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000\u002F46\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0110",6932033,"ErwGr. 6","erwgr-6",null,"Erwägungsgründe","Ebenso sollte diese Richtlinie nicht für monetären Wert gelten, der zum Erwerb digitaler Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, denen der Betreiber aufgrund der Art der Waren oder Dienstleistungen einen zusätzlichen immanenten Wert, z. B. in Form von Zugangs-, Such- oder Übertragungsmöglichkeiten verleiht, sofern die fragliche Ware oder Dienstleistung nur mit einem digitalen Gerät, etwa einem Mobiltelefon oder einem Computer, genutzt werden kann und der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht nur als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren bzw. dem Erbringer der Dienstleistungen fungiert. Dies ist der Fall, wenn der Nutzer eines Mobiltelefonnetzes oder eines anderen digitalen Netzes die Zahlung direkt an den Netzbetreiber leistet und daher kein direktes Zahlungsverhältnis oder Schuldner-Gläubiger-Verhältnis zwischen dem Netzteilnehmer und einem dritten Anbieter von Waren oder Dienstleistungen, die als Teil der Transaktion erbracht werden, entsteht.","DIR_2009_110 - Erwägungsgründe - ErwGr. 6\n\nEbenso sollte diese Richtlinie nicht für monetären Wert gelten, der zum Erwerb digitaler Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, denen der Betreiber aufgrund der Art der Waren oder Dienstleistungen einen zusätzlichen immanenten Wert, z. B. in Form von Zugangs-, Such- oder Übertragungsmöglichkeiten verleiht, sofern die fragliche Ware oder Dienstleistung nur mit einem digitalen Gerät, etwa einem Mobiltelefon oder einem Computer, genutzt werden kann und der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht nur als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren bzw. dem Erbringer der Dienstleistungen fungiert. Dies ist der Fall, wenn der Nutzer eines Mobiltelefonnetzes oder eines anderen digitalen Netzes die Zahlung direkt an den Netzbetreiber leistet und daher kein direktes Zahlungsverhältnis oder Schuldner-Gläubiger-Verhältnis zwischen dem Netzteilnehmer und einem dritten Anbieter von Waren oder Dienstleistungen, die als Teil der Transaktion erbracht werden, entsteht.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 3","erwgr-3",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 9","erwgr-9",[],false]