[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_114-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_114","zur Änderung der Richtlinie 87\u002F372\u002FEWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0114",6932103,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Die Mitgliedstaaten sollten die Richtlinie 87\u002F371\u002FEWG in der geänderten Fassung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie umsetzen. Daraus ergibt sich für die Mitgliedstaaten zwar keine Verpflichtung, die bestehenden Nutzungsrechte zu ändern oder ein Zulassungsverfahren einzuleiten, aber sie müssen den Anforderungen der Richtlinie 2002\u002F20\u002FEG entsprechen, sobald das 900-MHz-Band gemäß der vorliegenden Richtlinie verfügbar gemacht wurde. Dabei sollten sie insbesondere untersuchen, ob der Wettbewerb auf den betroffenen Mobilfunkmärkten durch die Umsetzung dieser Richtlinie verzerrt werden könnte. Sollten sie dabei zu dem Schluss kommen, dass dies der Fall ist, so müssten sie erwägen, ob es objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, die Frequenznutzungsrechte jener Betreiber, denen Nutzungsrechte im 900-MHz-Band erteilt wurden, zu ändern und diese Nutzungsrechte, sofern dies verhältnismäßig wäre, zu überprüfen und neu zu verteilen, um solche Wettbewerbsverzerrungen zu beheben. Bevor eine derartige Entscheidung getroffen wird, sollte eine öffentliche Konsultation durchgeführt werden.","DIR_2009_114 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nDie Mitgliedstaaten sollten die Richtlinie 87\u002F371\u002FEWG in der geänderten Fassung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie umsetzen. Daraus ergibt sich für die Mitgliedstaaten zwar keine Verpflichtung, die bestehenden Nutzungsrechte zu ändern oder ein Zulassungsverfahren einzuleiten, aber sie müssen den Anforderungen der Richtlinie 2002\u002F20\u002FEG entsprechen, sobald das 900-MHz-Band gemäß der vorliegenden Richtlinie verfügbar gemacht wurde. Dabei sollten sie insbesondere untersuchen, ob der Wettbewerb auf den betroffenen Mobilfunkmärkten durch die Umsetzung dieser Richtlinie verzerrt werden könnte. Sollten sie dabei zu dem Schluss kommen, dass dies der Fall ist, so müssten sie erwägen, ob es objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, die Frequenznutzungsrechte jener Betreiber, denen Nutzungsrechte im 900-MHz-Band erteilt wurden, zu ändern und diese Nutzungsrechte, sofern dies verhältnismäßig wäre, zu überprüfen und neu zu verteilen, um solche Wettbewerbsverzerrungen zu beheben. Bevor eine derartige Entscheidung getroffen wird, sollte eine öffentliche Konsultation durchgeführt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 10","erwgr-10",[],false]