[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_119-erwgr-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_119","zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und\u002Foder Erdölerzeugnissen zu halten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0119",6932126,"ErwGr. 10","erwgr-10",null,"Erwägungsgründe","Erdölvorräte sollten überall in der Gemeinschaft gehalten werden können, sofern gebührend darauf geachtet wird, dass sie physisch zugänglich sind. Daher sollten Unternehmen mit Bevorratungsverpflichtungen diesen durch Übertragung auf andere Unternehmen oder eine der zentralen Bevorratungsstellen nachkommen können. Ferner wird das Risiko diskriminierender Praktiken auf nationaler Ebene geringer, wenn diese Verpflichtungen für eine Vergütung, die nicht über die Kosten der erbrachten Dienstleistungen hinausgehen, auf eine frei wählbare ZBS auf dem Gebiet der Gemeinschaft übertragen werden können. Das Übertragungsrecht eines Unternehmens sollte nicht bedeuten, dass ein anderer Akteur die Übertragung akzeptieren muss, es sei denn, dass in dieser Richtlinie etwas anderes bestimmt ist. In den Fällen, in denen Mitgliedstaaten beschließen, das Übertragungsrecht der Unternehmen zu beschränken, sollten sie sicherstellen, dass den Unternehmen das Recht zur Übertragung eines gewissen Mindestprozentsatzes ihrer Verpflichtung für die Übertragung gewährleistet ist; daher sollten die betreffenden Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre ZBS der Übertragung der Bevorratungsverpflichtungen für die Menge zustimmt, die zur Gewährleistung dieses Mindestprozentsatzes erforderlich ist.","DIR_2009_119 - Erwägungsgründe - ErwGr. 10\n\nErdölvorräte sollten überall in der Gemeinschaft gehalten werden können, sofern gebührend darauf geachtet wird, dass sie physisch zugänglich sind. Daher sollten Unternehmen mit Bevorratungsverpflichtungen diesen durch Übertragung auf andere Unternehmen oder eine der zentralen Bevorratungsstellen nachkommen können. Ferner wird das Risiko diskriminierender Praktiken auf nationaler Ebene geringer, wenn diese Verpflichtungen für eine Vergütung, die nicht über die Kosten der erbrachten Dienstleistungen hinausgehen, auf eine frei wählbare ZBS auf dem Gebiet der Gemeinschaft übertragen werden können. Das Übertragungsrecht eines Unternehmens sollte nicht bedeuten, dass ein anderer Akteur die Übertragung akzeptieren muss, es sei denn, dass in dieser Richtlinie etwas anderes bestimmt ist. In den Fällen, in denen Mitgliedstaaten beschließen, das Übertragungsrecht der Unternehmen zu beschränken, sollten sie sicherstellen, dass den Unternehmen das Recht zur Übertragung eines gewissen Mindestprozentsatzes ihrer Verpflichtung für die Übertragung gewährleistet ist; daher sollten die betreffenden Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre ZBS der Übertragung der Bevorratungsverpflichtungen für die Menge zustimmt, die zur Gewährleistung dieses Mindestprozentsatzes erforderlich ist.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 7","erwgr-7",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 13","erwgr-13",[],false]