[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_119-erwgr-28-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_119","zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und\u002Foder Erdölerzeugnissen zu halten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0119",6932144,"ErwGr. 28","erwgr-28",null,"Erwägungsgründe","Den betroffenen Mitgliedstaaten sollte es erlaubt sein, Verpflichtungen infolge von Beschlüssen zum Inverkehrbringen von Vorräten in Anwendung des IEA-Übereinkommens oder diesbezüglicher Durchführungsmaßnahmen nachzukommen. Die ordnungsgemäße und rechtzeitige Durchführung von IEA-Beschlüssen ist ein Schlüsselfaktor für eine effiziente Reaktion bei Versorgungsproblemen. Damit dies gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten Teile ihrer Sicherheitsvorräte in dem in dem betreffenden IEA-Beschluss vorgesehenen Maß in Verkehr bringen. Die Kommission sollte eng mit der IEA zusammenarbeiten und sich beim Vorgehen auf Gemeinschaftsebene an den IEA-Methoden orientieren. Die Kommission sollte insbesondere in der Lage sein, das Inverkehrbringen von Vorräten durch alle Mitgliedstaaten zur Ergänzung des IEA-Beschlusses, in dem die IEA-Mitgliedsländer zum Inverkehrbringen von Vorräten aufgefordert werden, bzw. zu dessen erleichterter Durchführung empfehlen. Zweckmäßigerweise sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Abhilfemaßnahmen bei einer Versorgungsunterbrechung im Interesse einer starken gemeinschaftsweiten Solidarität und des starken gemeinschaftsweiten Zusammenhalts zwischen den Mitgliedstaaten, die der IEA als Mitglieder angehören, und den übrigen Mitgliedstaaten positiv auf solche Empfehlungen der Kommission reagieren.","DIR_2009_119 - Erwägungsgründe - ErwGr. 28\n\nDen betroffenen Mitgliedstaaten sollte es erlaubt sein, Verpflichtungen infolge von Beschlüssen zum Inverkehrbringen von Vorräten in Anwendung des IEA-Übereinkommens oder diesbezüglicher Durchführungsmaßnahmen nachzukommen. Die ordnungsgemäße und rechtzeitige Durchführung von IEA-Beschlüssen ist ein Schlüsselfaktor für eine effiziente Reaktion bei Versorgungsproblemen. Damit dies gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten Teile ihrer Sicherheitsvorräte in dem in dem betreffenden IEA-Beschluss vorgesehenen Maß in Verkehr bringen. Die Kommission sollte eng mit der IEA zusammenarbeiten und sich beim Vorgehen auf Gemeinschaftsebene an den IEA-Methoden orientieren. Die Kommission sollte insbesondere in der Lage sein, das Inverkehrbringen von Vorräten durch alle Mitgliedstaaten zur Ergänzung des IEA-Beschlusses, in dem die IEA-Mitgliedsländer zum Inverkehrbringen von Vorräten aufgefordert werden, bzw. zu dessen erleichterter Durchführung empfehlen. Zweckmäßigerweise sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Abhilfemaßnahmen bei einer Versorgungsunterbrechung im Interesse einer starken gemeinschaftsweiten Solidarität und des starken gemeinschaftsweiten Zusammenhalts zwischen den Mitgliedstaaten, die der IEA als Mitglieder angehören, und den übrigen Mitgliedstaaten positiv auf solche Empfehlungen der Kommission reagieren.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 26","erwgr-26",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 25","erwgr-25",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 31","erwgr-31",[],false]