[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_125-erwgr-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_125","zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0125",6932305,"ErwGr. 15","erwgr-15",null,"Erwägungsgründe","Es kann notwendig und gerechtfertigt sein, für bestimmte Produkte oder deren Umweltaspekte spezifische quantitative Ökodesign-Anforderungen festzulegen, um die von den Produkten verursachten Umweltauswirkungen auf ein Minimum zu begrenzen. Angesichts der dringenden Notwendigkeit, einen Beitrag zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen zu leisten, und unbeschadet des in dieser Richtlinie befürworteten integrierten Ansatzes sollte denjenigen Maßnahmen eine gewisse Priorität eingeräumt werden, die ein hohes Potenzial für die kostengünstige Verringerung von Treibhausgasemissionen haben. Solche Maßnahmen können auch zur nachhaltigen Nutzung der Ressourcen beitragen und sind ein wesentlicher Beitrag zum Zehnjahres-Rahmenplan für Programme für nachhaltige Produktions- und Verbrauchsstrukturen, der vom 26. August bis 4. September 2002 auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg vereinbart wurde.","DIR_2009_125 - Erwägungsgründe - ErwGr. 15\n\nEs kann notwendig und gerechtfertigt sein, für bestimmte Produkte oder deren Umweltaspekte spezifische quantitative Ökodesign-Anforderungen festzulegen, um die von den Produkten verursachten Umweltauswirkungen auf ein Minimum zu begrenzen. Angesichts der dringenden Notwendigkeit, einen Beitrag zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen zu leisten, und unbeschadet des in dieser Richtlinie befürworteten integrierten Ansatzes sollte denjenigen Maßnahmen eine gewisse Priorität eingeräumt werden, die ein hohes Potenzial für die kostengünstige Verringerung von Treibhausgasemissionen haben. Solche Maßnahmen können auch zur nachhaltigen Nutzung der Ressourcen beitragen und sind ein wesentlicher Beitrag zum Zehnjahres-Rahmenplan für Programme für nachhaltige Produktions- und Verbrauchsstrukturen, der vom 26. August bis 4. September 2002 auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg vereinbart wurde.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 12","erwgr-12",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 18","erwgr-18",[],false]