[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_125-erwgr-27-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_125","zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0125",6932317,"ErwGr. 27","erwgr-27",null,"Erwägungsgründe","Die Aufsichtsbehörden sollten Informationen über im Geltungsbereich dieser Richtlinie geplante Maßnahmen austauschen, um die Marktaufsicht wirksamer zu gestalten, wobei der Verordnung (EG) Nr. 765\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (6) Rechnung zu tragen ist. Bei dieser Zusammenarbeit sollten elektronische Kommunikationsmittel und die entsprechenden Programme der Gemeinschaft weitestgehend genutzt werden. Der Informationsaustausch über Umweltauswirkungen während eines Lebenszyklus sowie über Leistungen von Gestaltungslösungen sollte gefördert werden. Die Zusammenstellung und Verbreitung des Wissens, das durch die Ökodesign-Bemühungen der Hersteller entsteht, stellt einen entscheidenden Mehrwert dieser Richtlinie dar.","DIR_2009_125 - Erwägungsgründe - ErwGr. 27\n\nDie Aufsichtsbehörden sollten Informationen über im Geltungsbereich dieser Richtlinie geplante Maßnahmen austauschen, um die Marktaufsicht wirksamer zu gestalten, wobei der Verordnung (EG) Nr. 765\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (6) Rechnung zu tragen ist. Bei dieser Zusammenarbeit sollten elektronische Kommunikationsmittel und die entsprechenden Programme der Gemeinschaft weitestgehend genutzt werden. Der Informationsaustausch über Umweltauswirkungen während eines Lebenszyklus sowie über Leistungen von Gestaltungslösungen sollte gefördert werden. Die Zusammenstellung und Verbreitung des Wissens, das durch die Ökodesign-Bemühungen der Hersteller entsteht, stellt einen entscheidenden Mehrwert dieser Richtlinie dar.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 26","erwgr-26",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 24","erwgr-24",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 30","erwgr-30",[],false]