[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_132-art-53-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_132","zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0132",6932641,"Art. 53","art-53",null,"KAPITEL 4 Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände","Die Steuerbefreiung kann nur aufgrund einer Entscheidung gewährt werden, die die Kommission auf Antrag des oder der betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens nach Anhörung der anderen Mitgliedstaaten erlässt. In dieser Entscheidung werden, soweit erforderlich, auch der Umfang der Steuerbefreiung und die Bedingungen für ihre Anwendung festgelegt.\nDie von einer Katastrophe betroffenen Mitgliedstaaten können, bis ihnen die Entscheidung der Kommission mitgeteilt wird, die Einfuhr von Gegenständen zu den in Artikel 51 genannten Zwecken unter Aussetzung der Mehrwertsteuer genehmigen, wobei sich die einführende Organisation verpflichtet, sie nachträglich zu entrichten, falls die Steuerbefreiung nicht gewährt wird.","DIR_2009_132 - KAPITEL 4 Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände - Art. 53\n\nDie Steuerbefreiung kann nur aufgrund einer Entscheidung gewährt werden, die die Kommission auf Antrag des oder der betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens nach Anhörung der anderen Mitgliedstaaten erlässt. In dieser Entscheidung werden, soweit erforderlich, auch der Umfang der Steuerbefreiung und die Bedingungen für ihre Anwendung festgelegt.\nDie von einer Katastrophe betroffenen Mitgliedstaaten können, bis ihnen die Entscheidung der Kommission mitgeteilt wird, die Einfuhr von Gegenständen zu den in Artikel 51 genannten Zwecken unter Aussetzung der Mehrwertsteuer genehmigen, wobei sich die einführende Organisation verpflichtet, sie nachträglich zu entrichten, falls die Steuerbefreiung nicht gewährt wird.",{"kapitel":18},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"Art. 52","art-52",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"Art. 51","art-51",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"Art. 50","art-50",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"Art. 54","art-54",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 55","art-55",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 56","art-56",[],false]