[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_132-art-56-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_132","zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0132",6932644,"Art. 56","art-56",null,"KAPITEL 4 Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände","(1) Die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b genannten Gegenstände dürfen nach ihrer Verwendung durch die Katastrophenopfer ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.\n(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 51 oder gegebenenfalls nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a zur steuerfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die Gegenstände von der Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen. In allen anderen Fällen ist bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Mehrwertsteuer zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.","DIR_2009_132 - KAPITEL 4 Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände - Art. 56\n\n(1) Die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b genannten Gegenstände dürfen nach ihrer Verwendung durch die Katastrophenopfer ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.\n(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 51 oder gegebenenfalls nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a zur steuerfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die Gegenstände von der Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen. In allen anderen Fällen ist bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Mehrwertsteuer zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.",{"kapitel":18},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"Art. 55","art-55",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"Art. 54","art-54",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"Art. 53","art-53",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"Art. 57","art-57",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 58","art-58",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 59","art-59",[],false]