[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_132-art-65-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_132","zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0132",6932653,"Art. 65","art-65",null,"KAPITEL 2 Werbedrucke und Werbegegenstände","(1) Die Steuerbefreiung gilt nur für Werbedrucke, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen: a) Die Drucke müssen sichtbar den Namen des Unternehmens tragen, das die Waren herstellt, verkauft oder vermietet oder die betreffenden Dienstleistungen anbietet; b) jede Sendung darf nur einen einzigen Werbedruck oder im Falle einer aus mehreren Drucken bestehenden Sendung nur ein Exemplar eines jeden Werbedrucks enthalten; c) bei den Drucken darf es sich nicht um Sammelsendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handeln.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann die Befreiung für Sendungen mit mehreren Exemplaren eines gleichen Drucks ebenfalls gewährt werden, falls ihr Rohgewicht nicht mehr als 1 kg beträgt.","DIR_2009_132 - KAPITEL 2 Werbedrucke und Werbegegenstände - Art. 65\n\n(1) Die Steuerbefreiung gilt nur für Werbedrucke, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen: a) Die Drucke müssen sichtbar den Namen des Unternehmens tragen, das die Waren herstellt, verkauft oder vermietet oder die betreffenden Dienstleistungen anbietet; b) jede Sendung darf nur einen einzigen Werbedruck oder im Falle einer aus mehreren Drucken bestehenden Sendung nur ein Exemplar eines jeden Werbedrucks enthalten; c) bei den Drucken darf es sich nicht um Sammelsendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handeln.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann die Befreiung für Sendungen mit mehreren Exemplaren eines gleichen Drucks ebenfalls gewährt werden, falls ihr Rohgewicht nicht mehr als 1 kg beträgt.",{"kapitel":18},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"Art. 64","art-64",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"Art. 63","art-63",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"Art. 62","art-62",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"Art. 66","art-66",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 67","art-67",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 68","art-68",[],false]