[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_133-erwgr-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_133","über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0133",6932700,"ErwGr. 8","erwgr-8",null,"Erwägungsgründe","Die in Anhang I Teil A aufgeführten Gesellschaften sind in ihrem Ansässigkeitsmitgliedstaat körperschaftsteuerpflichtig, aber einige können jedoch von anderen Mitgliedstaaten als steuerlich transparent angesehen werden. Damit die Wirksamkeit der vorliegenden Richtlinie aufrechterhalten bleibt, sollten die Mitgliedstaaten, die gebietsfremde körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften als steuerlich transparent ansehen, diesen die Vorteile der vorliegenden Richtlinie gewähren. Jedoch sollte es den Mitgliedstaaten frei stehen, die diesbezüglichen Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie bei der Besteuerung eines mittelbaren oder unmittelbaren Gesellschafters dieser steuerpflichtigen Gesellschaften nicht anzuwenden.","DIR_2009_133 - Erwägungsgründe - ErwGr. 8\n\nDie in Anhang I Teil A aufgeführten Gesellschaften sind in ihrem Ansässigkeitsmitgliedstaat körperschaftsteuerpflichtig, aber einige können jedoch von anderen Mitgliedstaaten als steuerlich transparent angesehen werden. Damit die Wirksamkeit der vorliegenden Richtlinie aufrechterhalten bleibt, sollten die Mitgliedstaaten, die gebietsfremde körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften als steuerlich transparent ansehen, diesen die Vorteile der vorliegenden Richtlinie gewähren. Jedoch sollte es den Mitgliedstaaten frei stehen, die diesbezüglichen Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie bei der Besteuerung eines mittelbaren oder unmittelbaren Gesellschafters dieser steuerpflichtigen Gesellschaften nicht anzuwenden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 5","erwgr-5",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 11","erwgr-11",[],false]