[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_145-art-17-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_145","mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0145",6933420,"Art. 17","art-17","Verschluss von Verpackungen","KAPITEL II Erhaltungssorten","(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Saatgut von Erhaltungssorten nur in geschlossenen Verpackungen mit einem Verschluss in den Verkehr gebracht wird.\n(2) Die Saatgutpackungen werden vom Lieferanten so verschlossen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder das Etikett des Lieferanten oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.\n(3) Zur Sicherung der Verschließung gemäß Absatz 2 umfasst das Verschlusssystem mindestens das Etikett oder die Anbringung einer Verschlusssicherung.","DIR_2009_145 - KAPITEL II Erhaltungssorten - Abschnitt II Saatguterzeugung und Inverkehrbringen von Erhaltungssorten - Art. 17 Verschluss von Verpackungen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Saatgut von Erhaltungssorten nur in geschlossenen Verpackungen mit einem Verschluss in den Verkehr gebracht wird.\n(2) Die Saatgutpackungen werden vom Lieferanten so verschlossen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder das Etikett des Lieferanten oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.\n(3) Zur Sicherung der Verschließung gemäß Absatz 2 umfasst das Verschlusssystem mindestens das Etikett oder die Anbringung einer Verschlusssicherung.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt II Saatguterzeugung und Inverkehrbringen von Erhaltungssorten",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 16","Anwendung der mengenmäßigen Beschränkungen","art-16",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 15","Mengenmäßige Beschränkungen","art-15",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 14","Bedingungen für das Inverkehrbringen","art-14",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 18","Etikettierung","art-18",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 19","Amtliche Nachkontrollen","art-19",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 20","Überwachung","art-20",[],false]