[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_145-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_145","mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0145",6933421,"Art. 18","art-18","Etikettierung","KAPITEL II Erhaltungssorten","Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpackungen oder Behältnisse für Saatgut von Erhaltungssorten ein Etikett des Lieferanten oder einen aufgedruckten oder aufgestempelten Vermerk mit folgenden Angaben tragen:\na) den Wortlaut „Gemeinschaftsregeln und -normen“;\nb) Name und Anschrift oder Identifizierung der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person;\nc) Jahr der Verschließung, Angabe als: „verschlossen im Jahr …“ (Jahr), oder das Jahr der letzten Probenahme zum Zweck der letzten Keimprüfung, Angabe als: „Probenahme im Jahr …“ (Jahr);\nd) Art;\ne) Bezeichnung der Erhaltungssorte;\nf) den Wortlaut „zertifiziertes Saatgut einer Erhaltungssorte“ oder „Standardsaatgut einer Erhaltungssorte“;\ng) Ursprungsregion;\nh) wenn die Region der Saatguterzeugung nicht mit der Ursprungsregion übereinstimmt, Angabe der Region der Saatguterzeugung;\ni) die von der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person vergebene Partienummer;\nj) das angegebene Netto- oder Bruttogewicht oder die angegebene Zahl der Körner;\nk) bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmassen oder sonstigen festen Zusätzen: Art der chemischen Behandlung oder des Zusatzes sowie ungefähres Verhältnis zwischen dem Gewicht der Knäuel oder der reinen Körner und dem Gesamtgewicht.","DIR_2009_145 - KAPITEL II Erhaltungssorten - Abschnitt II Saatguterzeugung und Inverkehrbringen von Erhaltungssorten - Art. 18 Etikettierung\n\nDie Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpackungen oder Behältnisse für Saatgut von Erhaltungssorten ein Etikett des Lieferanten oder einen aufgedruckten oder aufgestempelten Vermerk mit folgenden Angaben tragen:\na) den Wortlaut „Gemeinschaftsregeln und -normen“;\nb) Name und Anschrift oder Identifizierung der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person;\nc) Jahr der Verschließung, Angabe als: „verschlossen im Jahr …“ (Jahr), oder das Jahr der letzten Probenahme zum Zweck der letzten Keimprüfung, Angabe als: „Probenahme im Jahr …“ (Jahr);\nd) Art;\ne) Bezeichnung der Erhaltungssorte;\nf) den Wortlaut „zertifiziertes Saatgut einer Erhaltungssorte“ oder „Standardsaatgut einer Erhaltungssorte“;\ng) Ursprungsregion;\nh) wenn die Region der Saatguterzeugung nicht mit der Ursprungsregion übereinstimmt, Angabe der Region der Saatguterzeugung;\ni) die von der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person vergebene Partienummer;\nj) das angegebene Netto- oder Bruttogewicht oder die angegebene Zahl der Körner;\nk) bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmassen oder sonstigen festen Zusätzen: Art der chemischen Behandlung oder des Zusatzes sowie ungefähres Verhältnis zwischen dem Gewicht der Knäuel oder der reinen Körner und dem Gesamtgewicht.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt II Saatguterzeugung und Inverkehrbringen von Erhaltungssorten",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 17","Verschluss von Verpackungen","art-17",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 16","Anwendung der mengenmäßigen Beschränkungen","art-16",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 15","Mengenmäßige Beschränkungen","art-15",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 19","Amtliche Nachkontrollen","art-19",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 20","Überwachung","art-20",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 21","Für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten","art-21",[],false]