[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_145-art-23-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_145","mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0145",6933426,"Art. 23","art-23","Formale Anforderungen","KAPITEL III Für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten","Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 erster Satz der Richtlinie 2002\u002F55\u002FEG wird keine amtliche Prüfung verlangt, wenn die folgenden Informationen für eine Entscheidung über die Zulassung der Erhaltungssorten ausreichen:\na) Beschreibung der für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorte und deren Benennung;\nb) Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen;\nc) Erkenntnisse, die aufgrund praktischer Erfahrungen bei Anbau, Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, wie sie dem betreffenden Mitgliedstaat vom Antragsteller mitgeteilt wurden;\nd) sonstige Informationen, insbesondere von Seiten der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen.","DIR_2009_145 - KAPITEL III Für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten - Abschnitt I Zulassung von für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten - Art. 23 Formale Anforderungen\n\nAbweichend von Artikel 7 Absatz 1 erster Satz der Richtlinie 2002\u002F55\u002FEG wird keine amtliche Prüfung verlangt, wenn die folgenden Informationen für eine Entscheidung über die Zulassung der Erhaltungssorten ausreichen:\na) Beschreibung der für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorte und deren Benennung;\nb) Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen;\nc) Erkenntnisse, die aufgrund praktischer Erfahrungen bei Anbau, Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, wie sie dem betreffenden Mitgliedstaat vom Antragsteller mitgeteilt wurden;\nd) sonstige Informationen, insbesondere von Seiten der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt I Zulassung von für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 22","Grundlegende Anforderungen","art-22",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 21","Für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten","art-21",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 20","Überwachung","art-20",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 24","Zulassungsausschluss","art-24",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 25","Bezeichnung","art-25",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 26","Kontrolle","art-26",[],false]