[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_145-art-24-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_145","mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0145",6933427,"Art. 24","art-24","Zulassungsausschluss","KAPITEL III Für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten","Eine für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorte wird nicht zur Aufnahme in den nationalen Sortenkatalog zugelassen, wenn sie\na) bereits im gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten als andere Sorte als eine für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchtete Sorte aufgeführt ist oder aus diesem gemeinsamen Sortenkatalog der Gemüsearten innerhalb der letzten beiden Jahre gestrichen wurde oder wenn die Frist gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002\u002F55\u002FEG weniger als zwei Jahre zuvor ablief oder\nb) wenn sie durch ein gemeinschaftliches Sortenschutzrecht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100\u002F94 oder durch ein nationales Sortenschutzrecht geschützt ist oder ein entsprechender Antrag gestellt wurde.","DIR_2009_145 - KAPITEL III Für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten - Abschnitt I Zulassung von für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten - Art. 24 Zulassungsausschluss\n\nEine für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorte wird nicht zur Aufnahme in den nationalen Sortenkatalog zugelassen, wenn sie\na) bereits im gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten als andere Sorte als eine für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchtete Sorte aufgeführt ist oder aus diesem gemeinsamen Sortenkatalog der Gemüsearten innerhalb der letzten beiden Jahre gestrichen wurde oder wenn die Frist gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002\u002F55\u002FEG weniger als zwei Jahre zuvor ablief oder\nb) wenn sie durch ein gemeinschaftliches Sortenschutzrecht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100\u002F94 oder durch ein nationales Sortenschutzrecht geschützt ist oder ein entsprechender Antrag gestellt wurde.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt I Zulassung von für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 23","Formale Anforderungen","art-23",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 22","Grundlegende Anforderungen","art-22",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 21","Für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten","art-21",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 25","Bezeichnung","art-25",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 26","Kontrolle","art-26",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 27","Saatgutprüfung","art-27",[],false]