[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_145-art-31-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_145","mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0145",6933434,"Art. 31","art-31","Amtliche Nachkontrollen","KAPITEL III Für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten","Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Saatgut einer für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorte durch amtliche Nachkontrollen anhand von Stichproben auf Sortenechtheit und Sortenreinheit überprüft wird.\nDie amtliche Nachkontrolle gemäß Absatz 1 wird nach den international üblichen Methoden bzw., sofern solche nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchgeführt.","DIR_2009_145 - KAPITEL III Für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten - Abschnitt II Inverkehrbringen von Saatgut von für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten - Art. 31 Amtliche Nachkontrollen\n\nDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Saatgut einer für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorte durch amtliche Nachkontrollen anhand von Stichproben auf Sortenechtheit und Sortenreinheit überprüft wird.\nDie amtliche Nachkontrolle gemäß Absatz 1 wird nach den international üblichen Methoden bzw., sofern solche nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchgeführt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt II Inverkehrbringen von Saatgut von für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 30","Etikettierung","art-30",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 29","Verschluss von Verpackungen","art-29",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 28","Mengenmäßige Beschränkungen","art-28",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 32","Überwachung","art-32",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 33","Berichterstattung","art-33",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 34","Meldung der anerkannten, für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Organisationen","art-34",[],false]