[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_145-art-33-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_145","mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0145",6933436,"Art. 33","art-33","Berichterstattung","KAPITEL IV Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen","Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Lieferanten für jede Produktionsperiode über die jeweilige Menge des in Verkehr gebrachten Saatguts jeder Erhaltungssorte und jeder für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorte Mitteilung machen.\nDie Mitgliedstaaten machen auf Nachfrage der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über die jeweilige Menge des in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachten Saatguts jeder für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchteten Sorte Mitteilung.","DIR_2009_145 - KAPITEL IV Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen - Art. 33 Berichterstattung\n\nDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Lieferanten für jede Produktionsperiode über die jeweilige Menge des in Verkehr gebrachten Saatguts jeder Erhaltungssorte und jeder für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorte Mitteilung machen.\nDie Mitgliedstaaten machen auf Nachfrage der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über die jeweilige Menge des in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachten Saatguts jeder für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchteten Sorte Mitteilung.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 32","Überwachung","art-32",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 31","Amtliche Nachkontrollen","art-31",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 30","Etikettierung","art-30",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 34","Meldung der anerkannten, für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Organisationen","art-34",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 35","Bewertung","art-35",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 36","Umsetzung","art-36",[],false]