[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_145-erwgr-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_145","mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0145",6933401,"ErwGr. 13","erwgr-13",null,"Erwägungsgründe","Damit gewährleistet ist, dass diese Richtlinie ordnungsgemäß angewandt wird, sollten Saatgutbestände von Erhaltungssorten und zum Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten spezifische Bedingungen hinsichtlich der Zertifizierung und Kontrolle von Saatgut erfüllen. Das Saatgut sollte amtlich nachkontrolliert werden. Alle Stufen der Erzeugung und des Inverkehrbringens sollten amtlich überwacht werden. Die Mengen des in den Verkehr gebrachten Saatguts von Erhaltungssorten sollten von den Lieferanten an die Mitgliedstaaten und von den Mitgliedstaaten an die Kommission gemeldet werden.","DIR_2009_145 - Erwägungsgründe - ErwGr. 13\n\nDamit gewährleistet ist, dass diese Richtlinie ordnungsgemäß angewandt wird, sollten Saatgutbestände von Erhaltungssorten und zum Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten spezifische Bedingungen hinsichtlich der Zertifizierung und Kontrolle von Saatgut erfüllen. Das Saatgut sollte amtlich nachkontrolliert werden. Alle Stufen der Erzeugung und des Inverkehrbringens sollten amtlich überwacht werden. Die Mengen des in den Verkehr gebrachten Saatguts von Erhaltungssorten sollten von den Lieferanten an die Mitgliedstaaten und von den Mitgliedstaaten an die Kommission gemeldet werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 10","erwgr-10",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 1","Gegenstand","art-1",[],false]