[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_15-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_15","über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0015",6933649,"Art. 7","art-7",null,"(1) Diese Richtlinie kann, sofern ihr Anwendungsbereich nicht erweitert wird, geändert werden, um a) spätere Änderungen der in Artikel 2 Buchstabe d, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 genannten internationalen Übereinkommen, Protokolle, Kodizes und Entschließungen, die damit zusammenhängen, nach ihrem Inkrafttreten in diese Richtlinie zu übernehmen, b) die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iii genannten Beträge zu ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.\n(2) Nach Verabschiedung neuer Übereinkünfte oder Protokolle zu den in Artikel 2 Buchstabe d genannten internationalen Übereinkommen beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der parlamentarischen Verfahren der Mitgliedstaaten sowie der einschlägigen IMO-Verfahren über die Einzelheiten der Ratifikation dieser neuen Übereinkünfte oder Protokolle und sorgt dafür, dass sie in den Mitgliedstaaten einheitlich und gleichzeitig angewendet werden. Änderungen an den in Artikel 2 Buchstabe d und Artikel 5 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099\u002F2002 vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.","DIR_2009_15 - Art. 7\n\n(1) Diese Richtlinie kann, sofern ihr Anwendungsbereich nicht erweitert wird, geändert werden, um a) spätere Änderungen der in Artikel 2 Buchstabe d, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 genannten internationalen Übereinkommen, Protokolle, Kodizes und Entschließungen, die damit zusammenhängen, nach ihrem Inkrafttreten in diese Richtlinie zu übernehmen, b) die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iii genannten Beträge zu ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.\n(2) Nach Verabschiedung neuer Übereinkünfte oder Protokolle zu den in Artikel 2 Buchstabe d genannten internationalen Übereinkommen beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der parlamentarischen Verfahren der Mitgliedstaaten sowie der einschlägigen IMO-Verfahren über die Einzelheiten der Ratifikation dieser neuen Übereinkünfte oder Protokolle und sorgt dafür, dass sie in den Mitgliedstaaten einheitlich und gleichzeitig angewendet werden. Änderungen an den in Artikel 2 Buchstabe d und Artikel 5 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099\u002F2002 vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"Art. 6","art-6",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"Art. 5","art-5",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"Art. 4","art-4",[32,35,38],{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 8","art-8",{"norm_key":36,"title":17,"slug":37},"Art. 9","art-9",{"norm_key":39,"title":17,"slug":40},"Art. 10","art-10",[],false]