[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_16-art-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_16","über die Hafenstaatkontrolle","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0016",6933714,"Art. 12","art-12","Auswahl der zu überprüfenden Schiffe",null,"Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass Schiffe aufgrund ihres in Anhang I Teil I beschriebenen Risikoprofils sowie bei Auftreten von Prioritätsfaktoren oder unerwarteten Faktoren gemäß Anhang I Teil II Abschnitte 2A und 2B für eine Überprüfung ausgewählt werden.\nIm Hinblick auf die Überprüfung von Schiffen verfährt die zuständige Behörde wie folgt:\na) Sie wählt einer obligatorischen Überprüfung zu unterziehende Schiffe, die als Schiffe der „Prioritätsstufe I“ bezeichnet werden, gemäß dem in Anhang I Teil II Abschnitt 3A beschriebenen Auswahlverfahren aus;\nb) sie kann für eine Überprüfung in Betracht kommende Schiffe, die als Schiffe der „Prioritätsstufe II“ bezeichnet werden, gemäß Anhang I Teil II Abschnitt 3B auswählen.","DIR_2009_16 - Art. 12 Auswahl der zu überprüfenden Schiffe\n\nDie zuständige Behörde sorgt dafür, dass Schiffe aufgrund ihres in Anhang I Teil I beschriebenen Risikoprofils sowie bei Auftreten von Prioritätsfaktoren oder unerwarteten Faktoren gemäß Anhang I Teil II Abschnitte 2A und 2B für eine Überprüfung ausgewählt werden.\nIm Hinblick auf die Überprüfung von Schiffen verfährt die zuständige Behörde wie folgt:\na) Sie wählt einer obligatorischen Überprüfung zu unterziehende Schiffe, die als Schiffe der „Prioritätsstufe I“ bezeichnet werden, gemäß dem in Anhang I Teil II Abschnitt 3A beschriebenen Auswahlverfahren aus;\nb) sie kann für eine Überprüfung in Betracht kommende Schiffe, die als Schiffe der „Prioritätsstufe II“ bezeichnet werden, gemäß Anhang I Teil II Abschnitt 3B auswählen.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 11","Häufigkeit der Überprüfungen","art-11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 10","Risikoprofil eines Schiffs","art-10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 9","Anmeldung von Schiffen","art-9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 13","Erstüberprüfung und gründlichere Überprüfung","art-13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 14","Erweiterte Überprüfungen","art-14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 15","Leitlinien und Verfahren für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr","art-15",[],false]