[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_16-art-35-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_16","über die Hafenstaatkontrolle","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0016",6933737,"Art. 35","art-35","Überprüfung",null,"Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie spätestens bis 30. Juni 2012. Dabei werden unter anderem die Erfüllung der für die Gemeinschaft insgesamt bestehenden Überprüfungspflicht nach Artikel 5, die Anzahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtiger und die Anzahl der durchgeführten Überprüfungen und die Erfüllung der jährlichen Überprüfungspflicht der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Durchführung der Artikel 6, 7 und 8 untersucht.\nDie Kommission teilt die Ergebnisse der Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat mit und entscheidet auf der Grundlage der Überprüfung, ob es notwendig ist, eine Änderungsrichtlinie oder weitere einschlägige Rechtsvorschriften vorzuschlagen.","DIR_2009_16 - Art. 35 Überprüfung\n\nDie Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie spätestens bis 30. Juni 2012. Dabei werden unter anderem die Erfüllung der für die Gemeinschaft insgesamt bestehenden Überprüfungspflicht nach Artikel 5, die Anzahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtiger und die Anzahl der durchgeführten Überprüfungen und die Erfüllung der jährlichen Überprüfungspflicht der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Durchführung der Artikel 6, 7 und 8 untersucht.\nDie Kommission teilt die Ergebnisse der Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat mit und entscheidet auf der Grundlage der Überprüfung, ob es notwendig ist, eine Änderungsrichtlinie oder weitere einschlägige Rechtsvorschriften vorzuschlagen.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 34","Sanktionen","art-34",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 33","Durchführungsbestimmungen","art-33",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 32","Änderungsverfahren","art-32",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 36","Umsetzung und Notifizierung","art-36",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 37","Aufhebung","art-37",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 38","Inkrafttreten","art-38",[],false]