[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_162-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_162","zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0162",6933818,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Das Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften als Rechtsgrundlage für die Befreiung von der indirekten Besteuerung, die den Gemeinschaften und bestimmten Agenturen und anderen Einrichtungen der Gemeinschaft dadurch gewährt wird, dass die indirekten Steuern auf bestimmte, für den dienstlichen Gebrauch getätigte Käufe erlassen oder rückerstattet werden, bildet einen Sonderfall, der von der Rechtsgrundlage für die Mehrwertsteuerbefreiung, die internationalen Gremien generell für bestimmte Umsätze gewährt wird, zu unterscheiden ist. Es ist deshalb zweckmäßig, eine weitere Präzisierung der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG vorzunehmen und eine ausdrückliche Befreiung vorzusehen, die im Wege der Steuererstattung erfolgen kann; hierdurch können bestimmte Schwierigkeiten bei der Anwendung der Befreiung auf durch die Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen, insbesondere bestimmte gemeinsame Unternehmen nach Artikel 187 des Vertrags, vermieden werden.","DIR_2009_162 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nDas Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften als Rechtsgrundlage für die Befreiung von der indirekten Besteuerung, die den Gemeinschaften und bestimmten Agenturen und anderen Einrichtungen der Gemeinschaft dadurch gewährt wird, dass die indirekten Steuern auf bestimmte, für den dienstlichen Gebrauch getätigte Käufe erlassen oder rückerstattet werden, bildet einen Sonderfall, der von der Rechtsgrundlage für die Mehrwertsteuerbefreiung, die internationalen Gremien generell für bestimmte Umsätze gewährt wird, zu unterscheiden ist. Es ist deshalb zweckmäßig, eine weitere Präzisierung der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG vorzunehmen und eine ausdrückliche Befreiung vorzusehen, die im Wege der Steuererstattung erfolgen kann; hierdurch können bestimmte Schwierigkeiten bei der Anwendung der Befreiung auf durch die Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen, insbesondere bestimmte gemeinsame Unternehmen nach Artikel 187 des Vertrags, vermieden werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 10","erwgr-10",[],false]