[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_17-art-20-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_17","zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F59\u002FEG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0017",6933883,"Art. 20","art-20","Für die Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen zuständige Behörde",null,"(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die die erforderlichen Fachkenntnisse und zum Zeitpunkt der Rettungsmaßnahmen die Befugnisse besitzen, eigenverantwortlich unabhängige Entscheidungen über die Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen zu treffen.\n(2) Die in Absatz 1 genannte Behörde bzw. Behörden können gegebenenfalls, insbesondere im Falle einer Bedrohung der Sicherheit des Seeverkehrs und der Umwelt, eine der in der nicht abschließenden Liste in Anhang IV genannten Maßnahmen ergreifen.\n(3) Die in Absatz 1 genannten Behörden treffen sich regelmäßig zum Austausch ihres Fachwissens und zur Verbesserung der nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen. Sie können jederzeit aufgrund besonderer Umstände tagen.“","DIR_2009_17 - Art. 20 Für die Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen zuständige Behörde\n\n(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die die erforderlichen Fachkenntnisse und zum Zeitpunkt der Rettungsmaßnahmen die Befugnisse besitzen, eigenverantwortlich unabhängige Entscheidungen über die Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen zu treffen.\n(2) Die in Absatz 1 genannte Behörde bzw. Behörden können gegebenenfalls, insbesondere im Falle einer Bedrohung der Sicherheit des Seeverkehrs und der Umwelt, eine der in der nicht abschließenden Liste in Anhang IV genannten Maßnahmen ergreifen.\n(3) Die in Absatz 1 genannten Behörden treffen sich regelmäßig zum Austausch ihres Fachwissens und zur Verbesserung der nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen. Sie können jederzeit aufgrund besonderer Umstände tagen.“",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 18a","Maßnahmen im Falle eisgangbedingter Risiken","art-18a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 15","Ausnahmen","art-15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 12","Für die Beförderung von gefährlichen Gütern erforderliche Informationen","art-12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 20a","Pläne für die Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen","art-20a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 20b","Entscheidung über die Aufnahme von Schiffen","art-20b",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 20c","Sicherheitsleistung und Ausgleichszahlungen","art-20c",[],false]