[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_21-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_21","über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-21","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0021",6934004,"Art. 3","art-3","Begriffsbestimmungen",null,"Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck\na) „Schiff“ ein Schiff oder Fahrzeug, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats im Geltungsbereich der einschlägigen IMO-Übereinkommen fährt und für das ein Zeugnis verlangt wird;\nb) „Verwaltung“ die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt;\nc) „anerkannte Organisation“ eine Organisation, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Neufassung) (7) anerkannt ist;\nd) „Zeugnisse“ die gemäß den einschlägigen IMO-Übereinkommen ausgestellten Zeugnisse;\ne) „IMO-Audit“ ein Audit, das im Einklang mit den Bestimmungen der Entschließung A.974 (24), die die IMO-Vollversammlung am 1. Dezember 2005 verabschiedet hat, durchgeführt wird.","DIR_2009_21 - Art. 3 Begriffsbestimmungen\n\nIm Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck\na) „Schiff“ ein Schiff oder Fahrzeug, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats im Geltungsbereich der einschlägigen IMO-Übereinkommen fährt und für das ein Zeugnis verlangt wird;\nb) „Verwaltung“ die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt;\nc) „anerkannte Organisation“ eine Organisation, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Neufassung) (7) anerkannt ist;\nd) „Zeugnisse“ die gemäß den einschlägigen IMO-Übereinkommen ausgestellten Zeugnisse;\ne) „IMO-Audit“ ein Audit, das im Einklang mit den Bestimmungen der Entschließung A.974 (24), die die IMO-Vollversammlung am 1. Dezember 2005 verabschiedet hat, durchgeführt wird.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Geltungsbereich","art-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 1","Gegenstand","art-1",{"norm_key":32,"title":18,"slug":33},"ErwGr. 11","erwgr-11",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 4","Bedingungen für die Einsatzerlaubnis für Schiffe nach Erreichung der Berechtigung zum Führen der Flagge eines Mitgliedstaats","art-4",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 5","Festhalten von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen","art-5",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 6","Begleitende Maßnahmen","art-6",[],false]