[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_21-art-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_21","über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-21","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0021",6934007,"Art. 6","art-6","Begleitende Maßnahmen",null,"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die folgenden Angaben über Schiffe, die ihre Flagge führen, für die Zwecke dieser Richtlinie aufbewahrt werden und leicht zugänglich sind:\na) Angaben zum Schiff (Name, IMO-Nummer usw.);\nb) Zeitpunkte der Besichtigungen, gegebenenfalls auch der zusätzlichen und ergänzenden Besichtigungen, und Audits;\nc) Identifikation der an der Zeugniserteilung und Klassifikation des Schiffs beteiligten anerkannten Organisationen;\nd) Identifikation der zuständigen Behörde, die das Schiff im Rahmen der Hafenstaatkontrolle überprüft hat, und Zeitpunkte der Überprüfungen;\ne) Ergebnis der Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle (Mängel: ja oder nein, Festhaltemaßnahmen: ja oder nein);\nf) Informationen über Unfälle auf See;\ng) Identifikation der Schiffe, die in den vorangegangenen zwölf Monaten vom betreffenden Mitgliedstaat ausgeflaggt wurden.","DIR_2009_21 - Art. 6 Begleitende Maßnahmen\n\nDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die folgenden Angaben über Schiffe, die ihre Flagge führen, für die Zwecke dieser Richtlinie aufbewahrt werden und leicht zugänglich sind:\na) Angaben zum Schiff (Name, IMO-Nummer usw.);\nb) Zeitpunkte der Besichtigungen, gegebenenfalls auch der zusätzlichen und ergänzenden Besichtigungen, und Audits;\nc) Identifikation der an der Zeugniserteilung und Klassifikation des Schiffs beteiligten anerkannten Organisationen;\nd) Identifikation der zuständigen Behörde, die das Schiff im Rahmen der Hafenstaatkontrolle überprüft hat, und Zeitpunkte der Überprüfungen;\ne) Ergebnis der Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle (Mängel: ja oder nein, Festhaltemaßnahmen: ja oder nein);\nf) Informationen über Unfälle auf See;\ng) Identifikation der Schiffe, die in den vorangegangenen zwölf Monaten vom betreffenden Mitgliedstaat ausgeflaggt wurden.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 5","Festhalten von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen","art-5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 4","Bedingungen für die Einsatzerlaubnis für Schiffe nach Erreichung der Berechtigung zum Führen der Flagge eines Mitgliedstaats","art-4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 3","Begriffsbestimmungen","art-3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 7","Flaggenstaat-Audit","art-7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 8","Qualitätsmanagementsystem und interne Bewertung","art-8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 9","Berichte","art-9",[],false]