[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_24-erwgr-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_24","über den Rechtsschutz von Computerprogrammen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0024",6934027,"ErwGr. 13","erwgr-13",null,"Erwägungsgründe","Zu dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers, die nicht erlaubte Vervielfältigung seines Werks zu untersagen, sollten im Fall eines Computerprogramms begrenzte Ausnahmen für die Vervielfältigung vorgesehen werden, die für die bestimmungsgemäße Verwendung des Programms durch den rechtmäßigen Erwerber technisch erforderlich sind. Dies bedeutet, dass das Laden und Ablaufen, sofern es für die Benutzung einer Kopie eines rechtmäßig erworbenen Computerprogramms erforderlich ist, sowie die Fehlerberichtigung nicht vertraglich untersagt werden dürfen. Wenn spezifische vertragliche Vorschriften nicht vereinbart worden sind, und zwar auch im Fall des Verkaufs einer Programmkopie, ist jede andere Handlung eines rechtmäßigen Erwerbers einer Programmkopie zulässig, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Kopie notwendig ist.","DIR_2009_24 - Erwägungsgründe - ErwGr. 13\n\nZu dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers, die nicht erlaubte Vervielfältigung seines Werks zu untersagen, sollten im Fall eines Computerprogramms begrenzte Ausnahmen für die Vervielfältigung vorgesehen werden, die für die bestimmungsgemäße Verwendung des Programms durch den rechtmäßigen Erwerber technisch erforderlich sind. Dies bedeutet, dass das Laden und Ablaufen, sofern es für die Benutzung einer Kopie eines rechtmäßig erworbenen Computerprogramms erforderlich ist, sowie die Fehlerberichtigung nicht vertraglich untersagt werden dürfen. Wenn spezifische vertragliche Vorschriften nicht vereinbart worden sind, und zwar auch im Fall des Verkaufs einer Programmkopie, ist jede andere Handlung eines rechtmäßigen Erwerbers einer Programmkopie zulässig, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Kopie notwendig ist.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 10","erwgr-10",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 16","erwgr-16",[],false]