[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_29-art-15a-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_29","zur Änderung der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0029",6934138,"Art. 15a","art-15a","Veröffentlichung von Informationen und Vertraulichkeit",null,"Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass alle Entscheidungen und Berichte über die Menge und die Zuteilung der Zertifikate sowie über die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung der Emissionen umgehend veröffentlicht werden, um einen ordentlichen und diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Informationen zu gewährleisten.\nUnter das Berufsgeheimnis fallende Informationen dürfen keinen anderen Personen und Stellen mitgeteilt werden, sofern dies nicht in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist.“","DIR_2009_29 - Art. 15a Veröffentlichung von Informationen und Vertraulichkeit\n\nDie Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass alle Entscheidungen und Berichte über die Menge und die Zuteilung der Zertifikate sowie über die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung der Emissionen umgehend veröffentlicht werden, um einen ordentlichen und diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Informationen zu gewährleisten.\nUnter das Berufsgeheimnis fallende Informationen dürfen keinen anderen Personen und Stellen mitgeteilt werden, sofern dies nicht in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist.“",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 14","Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen","art-14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 13","Gültigkeit der Zertifikate","art-13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 11a","Nutzung von CER und ERU aus Projektmaßnahmen im Gemeinschaftssystem vor Inkrafttreten eines internationalen Abkommens über den Klimawandel","art-11a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 22","Änderungen der Anhänge","art-22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 24","Verfahren für die einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase","art-24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 24a","Harmonisierte Vorschriften für Projekte zur Emissionsminderung","art-24a",[],false]