[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_29-art-24-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_29","zur Änderung der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0029",6934140,"Art. 24","art-24","Verfahren für die einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase",null,"(1) Ab 2008 können die Mitgliedstaaten, sofern die Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Treibhausgase von der Kommission gebilligt wird, im Einklang mit dieser Richtlinie den Handel mit Emissionszertifikaten unter Berücksichtigung aller einschlägigen Kriterien, insbesondere der Auswirkungen auf den Binnenmarkt, möglicher Wettbewerbsverzerrungen, der Umweltwirksamkeit der Regelung und der Zuverlässigkeit des vorgesehenen Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens ausweiten auf a) nicht in Anhang I aufgeführte Anlagen, sofern die Einbeziehung solcher Anlagen von der Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren gebilligt wird, bzw. b) nicht in Anhang I aufgeführte Tätigkeiten und Treibhausgase, sofern die Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Treibhausgase von der Kommission gebilligt wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.\n(2) Genehmigt die Kommission die Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase, so kann sie gleichzeitig die Vergabe zusätzlicher Zertifikate gestatten und anderen Mitgliedstaaten die Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Gase genehmigen.\n(3) Auf Initiative der Kommission oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann eine Verordnung über die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen aus Tätigkeiten und Anlagen und Treibhausgase, die in Anhang I nicht in Kombination miteinander aufgeführt sind, erlassen werden, wenn die betreffende Überwachung und Berichterstattung mit ausreichender Genauigkeit erfolgen kann. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie auch durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“","DIR_2009_29 - Art. 24 Verfahren für die einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase\n\n(1) Ab 2008 können die Mitgliedstaaten, sofern die Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Treibhausgase von der Kommission gebilligt wird, im Einklang mit dieser Richtlinie den Handel mit Emissionszertifikaten unter Berücksichtigung aller einschlägigen Kriterien, insbesondere der Auswirkungen auf den Binnenmarkt, möglicher Wettbewerbsverzerrungen, der Umweltwirksamkeit der Regelung und der Zuverlässigkeit des vorgesehenen Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens ausweiten auf a) nicht in Anhang I aufgeführte Anlagen, sofern die Einbeziehung solcher Anlagen von der Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren gebilligt wird, bzw. b) nicht in Anhang I aufgeführte Tätigkeiten und Treibhausgase, sofern die Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Treibhausgase von der Kommission gebilligt wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.\n(2) Genehmigt die Kommission die Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase, so kann sie gleichzeitig die Vergabe zusätzlicher Zertifikate gestatten und anderen Mitgliedstaaten die Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Gase genehmigen.\n(3) Auf Initiative der Kommission oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann eine Verordnung über die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen aus Tätigkeiten und Anlagen und Treibhausgase, die in Anhang I nicht in Kombination miteinander aufgeführt sind, erlassen werden, wenn die betreffende Überwachung und Berichterstattung mit ausreichender Genauigkeit erfolgen kann. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie auch durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 22","Änderungen der Anhänge","art-22",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 15a","Veröffentlichung von Informationen und Vertraulichkeit","art-15a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 14","Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen","art-14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 24a","Harmonisierte Vorschriften für Projekte zur Emissionsminderung","art-24a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 27","Ausschluss kleiner Anlagen vorbehaltlich der Durchführung gleichwertiger Maßnahmen","art-27",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 28","Anpassungen nach Genehmigung eines internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Gemeinschaft","art-28",[],false]