[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_29-erwgr-16-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_29","zur Änderung der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0029",6934065,"ErwGr. 16","erwgr-16",null,"Erwägungsgründe","Zur Aufrechterhaltung der ökologischen und verwaltungstechnischen Effizienz des Gemeinschaftssystems sowie zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und einer frühzeitigen Erschöpfung der Reserve für neue Marktteilnehmer sollten die Vorschriften für neue Marktteilnehmer harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten dieselbe Vorgehensweise haben, insbesondere bei der Definition von „wesentlichen Erweiterungen“ von Anlagen. Deshalb sollten harmonisierte Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie vorgesehen werden. In diesen Vorschriften sollten als wesentliche Erweiterungen, wo dies möglich ist, Erweiterungen um mindestens 10 % der installierten Kapazität einer Anlage oder ein wesentlicher Anstieg der Emissionen einer Anlage infolge der Steigerung der installierten Kapazität gelten. Zuteilungen aus der Reserve für neue Marktteilnehmer sollten nur für die wesentliche Erweiterung der Anlagen erfolgen.","DIR_2009_29 - Erwägungsgründe - ErwGr. 16\n\nZur Aufrechterhaltung der ökologischen und verwaltungstechnischen Effizienz des Gemeinschaftssystems sowie zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und einer frühzeitigen Erschöpfung der Reserve für neue Marktteilnehmer sollten die Vorschriften für neue Marktteilnehmer harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten dieselbe Vorgehensweise haben, insbesondere bei der Definition von „wesentlichen Erweiterungen“ von Anlagen. Deshalb sollten harmonisierte Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie vorgesehen werden. In diesen Vorschriften sollten als wesentliche Erweiterungen, wo dies möglich ist, Erweiterungen um mindestens 10 % der installierten Kapazität einer Anlage oder ein wesentlicher Anstieg der Emissionen einer Anlage infolge der Steigerung der installierten Kapazität gelten. Zuteilungen aus der Reserve für neue Marktteilnehmer sollten nur für die wesentliche Erweiterung der Anlagen erfolgen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 13","erwgr-13",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 19","erwgr-19",[],false]