[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_29-erwgr-45-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_29","zur Änderung der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0029",6934094,"ErwGr. 45","erwgr-45",null,"Erwägungsgründe","Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen über die Harmonisierung der Regeln für die Definition neuer Marktteilnehmer, die Versteigerung von Zertifikaten, die übergangsweise gemeinschaftsweite Zuteilung von Zertifikaten, die Festlegung von Kriterien und Modalitäten der Auswahl bestimmter Demonstrationsprojekte, die Erstellung einer Liste der Sektoren bzw. Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, die Nutzung der Gutschriften, die Überwachung und Prüfung von Emissionen und die diesbezügliche Berichterstattung, die Akkreditierung von Prüfstellen, die Umsetzung harmonisierter Projektvorschriften und die Änderung bestimmter Anhänge zu treffen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999\u002F468\u002FEG zu erlassen.","DIR_2009_29 - Erwägungsgründe - ErwGr. 45\n\nInsbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen über die Harmonisierung der Regeln für die Definition neuer Marktteilnehmer, die Versteigerung von Zertifikaten, die übergangsweise gemeinschaftsweite Zuteilung von Zertifikaten, die Festlegung von Kriterien und Modalitäten der Auswahl bestimmter Demonstrationsprojekte, die Erstellung einer Liste der Sektoren bzw. Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, die Nutzung der Gutschriften, die Überwachung und Prüfung von Emissionen und die diesbezügliche Berichterstattung, die Akkreditierung von Prüfstellen, die Umsetzung harmonisierter Projektvorschriften und die Änderung bestimmter Anhänge zu treffen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999\u002F468\u002FEG zu erlassen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 44","erwgr-44",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 43","erwgr-43",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 42","erwgr-42",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 46","erwgr-46",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 47","erwgr-47",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 48","erwgr-48",[],false]