[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_31-erwgr-35-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_31","über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85\u002F337\u002FEWG des Rates sowie der Richtlinien 2000\u002F60\u002FEG, 2001\u002F80\u002FEG, 2004\u002F35\u002FEG, 2006\u002F12\u002FEG und 2008\u002F1\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013\u002F2006","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0031",6934299,"ErwGr. 35","erwgr-35",null,"Erwägungsgründe","Nachdem die Verantwortung übertragen wurde, sollte die Überwachung auf einen Umfang begrenzt werden, der es auch weiterhin gestattet, Leckagen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten festzustellen; bei einer entsprechenden Feststellung sollte die Überwachung allerdings wieder verstärkt werden. Angefallene Kosten, die der zuständigen Behörde entstanden sind, sollten nach der Übertragung der Verantwortung nicht wieder vom früheren Betreiber zurückgefordert werden können, es sei denn, sie sind auf Verschulden des Betreibers vor der Übertragung der Verantwortung für die Speicherstätte zurückzuführen.","DIR_2009_31 - Erwägungsgründe - ErwGr. 35\n\nNachdem die Verantwortung übertragen wurde, sollte die Überwachung auf einen Umfang begrenzt werden, der es auch weiterhin gestattet, Leckagen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten festzustellen; bei einer entsprechenden Feststellung sollte die Überwachung allerdings wieder verstärkt werden. Angefallene Kosten, die der zuständigen Behörde entstanden sind, sollten nach der Übertragung der Verantwortung nicht wieder vom früheren Betreiber zurückgefordert werden können, es sei denn, sie sind auf Verschulden des Betreibers vor der Übertragung der Verantwortung für die Speicherstätte zurückzuführen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 32","erwgr-32",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 37","erwgr-37",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 38","erwgr-38",[],false]