[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_31-erwgr-37-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_31","über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85\u002F337\u002FEWG des Rates sowie der Richtlinien 2000\u002F60\u002FEG, 2001\u002F80\u002FEG, 2004\u002F35\u002FEG, 2006\u002F12\u002FEG und 2008\u002F1\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013\u002F2006","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0031",6934301,"ErwGr. 37","erwgr-37",null,"Erwägungsgründe","Möglicherweise müssen die nationalen Behörden auch nach der Übertragung der Verantwortung für mit der CO2-Speicherung verbundene Kosten, wie etwa Überwachungskosten, aufkommen. Daher sollte der Betreiber vor der Übertragung der Verantwortung der zuständigen Behörde nach Maßgabe von durch die Mitgliedstaaten festzulegenden Regelungen einen finanziellen Beitrag zur Verfügung stellen. Dieser Beitrag sollte mindestens die voraussichtlichen Kosten der Überwachung während eines Zeitraums von 30 Jahren decken. Die Höhe des Beitrags sollte anhand von Leitlinien festgelegt werden, die die Kommission verabschiedet, um die Kohärenz der gemeinschaftsweiten Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten.","DIR_2009_31 - Erwägungsgründe - ErwGr. 37\n\nMöglicherweise müssen die nationalen Behörden auch nach der Übertragung der Verantwortung für mit der CO2-Speicherung verbundene Kosten, wie etwa Überwachungskosten, aufkommen. Daher sollte der Betreiber vor der Übertragung der Verantwortung der zuständigen Behörde nach Maßgabe von durch die Mitgliedstaaten festzulegenden Regelungen einen finanziellen Beitrag zur Verfügung stellen. Dieser Beitrag sollte mindestens die voraussichtlichen Kosten der Überwachung während eines Zeitraums von 30 Jahren decken. Die Höhe des Beitrags sollte anhand von Leitlinien festgelegt werden, die die Kommission verabschiedet, um die Kohärenz der gemeinschaftsweiten Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 34","erwgr-34",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 38","erwgr-38",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 40","erwgr-40",[],false]