[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_31-erwgr-47-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_31","über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85\u002F337\u002FEWG des Rates sowie der Richtlinien 2000\u002F60\u002FEG, 2001\u002F80\u002FEG, 2004\u002F35\u002FEG, 2006\u002F12\u002FEG und 2008\u002F1\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013\u002F2006","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0031",6934311,"ErwGr. 47","erwgr-47",null,"Erwägungsgründe","Der Übergang zur kohlenstoffarmen Stromerzeugung setzt voraus, dass neue Investitionen in Anlagen zur Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen so getätigt werden, dass sie umfangreiche Emissionsreduzierungen erleichtern. Zu diesem Zweck sollte die Richtlinie 2001\u002F80\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (15) dahingehend geändert werden, dass auf dem Betriebsgelände jeder Feuerungsanlage einer bestimmten Kapazität, der nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie die erste Errichtungsgenehmigung oder die erste Betriebsgenehmigung erteilt wird, genügend Platz für die Anlagen zur Abscheidung und Kompression von CO2 vorhanden sein muss, wenn geeignete Speicherstätten und Transportnetze zur Verfügung stehen und die Nachrüstung für die CO2-Abscheidung technisch und wirtschaftlich machbar ist. Die wirtschaftliche Machbarkeit des Transports und der Nachrüstung sollte unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Kosten des vermiedenen CO2 für die besonderen örtlichen Bedingungen im Falle der Nachrüstung und der voraussichtlichen Kosten von CO2- Emissionszertifikaten in der Gemeinschaft beurteilt werden. Die Prognosen sollten auf den neuesten Daten beruhen; eine Überprüfung der technischen Optionen und eine Analyse der Unsicherheiten in den Bewertungsverfahren sollten ebenfalls vorgenommen werden. Auf der Grundlage einer vom Betreiber vorgenommenen Bewertung und anderer verfügbarer Informationen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, sollte die zuständige Behörde entscheiden, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.","DIR_2009_31 - Erwägungsgründe - ErwGr. 47\n\nDer Übergang zur kohlenstoffarmen Stromerzeugung setzt voraus, dass neue Investitionen in Anlagen zur Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen so getätigt werden, dass sie umfangreiche Emissionsreduzierungen erleichtern. Zu diesem Zweck sollte die Richtlinie 2001\u002F80\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (15) dahingehend geändert werden, dass auf dem Betriebsgelände jeder Feuerungsanlage einer bestimmten Kapazität, der nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie die erste Errichtungsgenehmigung oder die erste Betriebsgenehmigung erteilt wird, genügend Platz für die Anlagen zur Abscheidung und Kompression von CO2 vorhanden sein muss, wenn geeignete Speicherstätten und Transportnetze zur Verfügung stehen und die Nachrüstung für die CO2-Abscheidung technisch und wirtschaftlich machbar ist. Die wirtschaftliche Machbarkeit des Transports und der Nachrüstung sollte unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Kosten des vermiedenen CO2 für die besonderen örtlichen Bedingungen im Falle der Nachrüstung und der voraussichtlichen Kosten von CO2- Emissionszertifikaten in der Gemeinschaft beurteilt werden. Die Prognosen sollten auf den neuesten Daten beruhen; eine Überprüfung der technischen Optionen und eine Analyse der Unsicherheiten in den Bewertungsverfahren sollten ebenfalls vorgenommen werden. Auf der Grundlage einer vom Betreiber vorgenommenen Bewertung und anderer verfügbarer Informationen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, sollte die zuständige Behörde entscheiden, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 46","erwgr-46",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 45","erwgr-45",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 44","erwgr-44",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 48","erwgr-48",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 49","erwgr-49",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 50","erwgr-50",[],false]