[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_33-art-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_33","über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0033",6934450,"Art. 10","art-10","Berichterstattung und Überprüfung",null,"(1) Die Kommission erstellt ab 4. Dezember 2010 alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und über die von einzelnen Mitgliedstaaten zur Förderung des Kaufs sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge ergriffenen Maßnahmen.\n(2) In diesen Berichten werden die Auswirkungen der Richtlinie, insbesondere der in Artikel 5 Absatz 3 genannten Optionen, und die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen beurteilt sowie gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. In diesen Berichten vergleicht die Kommission die absoluten und relativen Zahlen der gekauften Fahrzeuge, welche der besten Marktalternative hinsichtlich der Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer entsprechen, in jeder der in Tabelle 3 des Anhangs genannten Fahrzeugklassen mit dem gesamten Markt für diese Fahrzeuge und beurteilt, wie die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Optionen sich auf den Markt ausgewirkt haben. Die Kommission beurteilt die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge.\n(3) Spätestens zum Termin der Vorlage des ersten Berichts prüft die Kommission die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Optionen, legt eine Bewertung der in Artikel 6 genannte Methode vor und schlägt erforderlichenfalls Anpassungen vor.","DIR_2009_33 - Art. 10 Berichterstattung und Überprüfung\n\n(1) Die Kommission erstellt ab 4. Dezember 2010 alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und über die von einzelnen Mitgliedstaaten zur Förderung des Kaufs sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge ergriffenen Maßnahmen.\n(2) In diesen Berichten werden die Auswirkungen der Richtlinie, insbesondere der in Artikel 5 Absatz 3 genannten Optionen, und die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen beurteilt sowie gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. In diesen Berichten vergleicht die Kommission die absoluten und relativen Zahlen der gekauften Fahrzeuge, welche der besten Marktalternative hinsichtlich der Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer entsprechen, in jeder der in Tabelle 3 des Anhangs genannten Fahrzeugklassen mit dem gesamten Markt für diese Fahrzeuge und beurteilt, wie die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Optionen sich auf den Markt ausgewirkt haben. Die Kommission beurteilt die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge.\n(3) Spätestens zum Termin der Vorlage des ersten Berichts prüft die Kommission die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Optionen, legt eine Bewertung der in Artikel 6 genannte Methode vor und schlägt erforderlichenfalls Anpassungen vor.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 9","Ausschussverfahren","art-9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 8","Austausch vorbildlicher Methoden","art-8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 7","Anpassungen an den technischen Fortschritt","art-7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 11","Umsetzung","art-11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 12","Inkrafttreten","art-12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 13","Adressaten","art-13",[],false]