[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_4-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_4","über Gegenmaßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung der Manipulation von Fahrtenschreiberaufzeichnungen und zur Änderung der Richtlinie 2006\u002F22\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820\u002F85 und (EWG) Nr. 3821\u002F85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88\u002F599\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-21","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0004",6934610,"Art. 1","art-1",null,"Die Richtlinie 2006\u002F22\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1. In Anhang I Teil A wird folgende Nummer 5 angefügt: „5. erforderlichenfalls und unter gebührender Beachtung der Sicherheitsaspekte eine Überprüfung des in den Fahrzeugen eingebauten Kontrollgeräts, um die Anbringung und\u002Foder Verwendung von Geräten festzustellen, mit denen Daten zerstört, unterdrückt, manipuliert oder verändert oder der elektronische Datenaustausch zwischen den Komponenten des Kontrollgeräts gestört oder die Daten auf derartige Weise schon vor der Verschlüsselung blockiert oder verändert werden sollen.“\n2. In Anhang II wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. besondere Analyseausrüstung mit geeigneter Software zur Überprüfung und Bestätigung der mit den Daten verknüpften digitalen Signatur sowie besondere Analysesoftware, die ein detailliertes Geschwindigkeitsprofil der Fahrzeuge vor der Kontrolle ihres Kontrollgeräts liefert.“","DIR_2009_4 - Art. 1\n\nDie Richtlinie 2006\u002F22\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1. In Anhang I Teil A wird folgende Nummer 5 angefügt: „5. erforderlichenfalls und unter gebührender Beachtung der Sicherheitsaspekte eine Überprüfung des in den Fahrzeugen eingebauten Kontrollgeräts, um die Anbringung und\u002Foder Verwendung von Geräten festzustellen, mit denen Daten zerstört, unterdrückt, manipuliert oder verändert oder der elektronische Datenaustausch zwischen den Komponenten des Kontrollgeräts gestört oder die Daten auf derartige Weise schon vor der Verschlüsselung blockiert oder verändert werden sollen.“\n2. In Anhang II wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. besondere Analyseausrüstung mit geeigneter Software zur Überprüfung und Bestätigung der mit den Daten verknüpften digitalen Signatur sowie besondere Analysesoftware, die ein detailliertes Geschwindigkeitsprofil der Fahrzeuge vor der Kontrolle ihres Kontrollgeräts liefert.“",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"ErwGr. 4","erwgr-4",[32,35,38],{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 2","art-2",{"norm_key":36,"title":17,"slug":37},"Art. 3","art-3",{"norm_key":39,"title":17,"slug":40},"Art. 4","art-4",[],false]