[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_44-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_44","zur Änderung der Richtlinie 98\u002F26\u002FEG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002\u002F47\u002FEG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0044",6934848,"Art. 2","art-2","Änderungen der Richtlinie 2002\u002F47\u002FEG",null,"Die Richtlinie 2002\u002F47\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1.\nErwägungsgrund 9 erhält folgende Fassung: „(9) Um den Verwaltungsaufwand der Parteien bei der Bestellung von Finanzsicherheiten im Sinne dieser Richtlinie möglichst gering zu halten, sollte den Parteien nach einzelstaatlichem Recht für die Wirksamkeit der Sicherheit nur vorgeschrieben werden dürfen, dass die Kontrolle über die Finanzsicherheit dem Sicherungsnehmer oder seinem Vertreter verschafft wird; Sicherungstechniken, bei denen der Sicherungsgeber Sicherheiten ersetzen oder überschüssige Sicherheiten zurücknehmen darf, werden hierdurch nicht ausgeschlossen.\nDiese Richtlinie sollte den Mitgliedstaaten nicht untersagen vorzusehen, dass eine Kreditforderung durch Aufnahme in eine Forderungsliste übertragen wird.“\n2.\nErwägungsgrund 20 erhält folgende Fassung: „(20) Diese Richtlinie berührt nicht die Wirksamkeit der vertraglichen Bedingungen von als Sicherheit gestellten Finanzinstrumenten oder Kreditforderungen, wie die aus den Emissionsbedingungen solcher Instrumente resultierenden sowie alle übrigen Rechte, Verpflichtungen und sonstigen Bedingungen, die im Verhältnis zwischen den Emittenten und den Besitzern dieser Instrumente oder dem Schuldner und dem Gläubiger dieser Kreditforderungen gelten.“\n3.\nFolgender Erwägungsgrund wird angefügt: „(23) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen, um in Bezug auf Kreditforderungen die Drittwirkung der Finanzsicherheit sicherzustellen.“\n4.\nArtikel 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Zentralbanken, die Europäische Zentralbank, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, multilaterale Entwicklungsbanken gemäß Anhang VI Teil 1 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.\nJuni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (*5), der Internationale Währungsfonds und die Europäische Investitionsbank, (*5) ABl.\nL 177 vom 30.6.2006, S. 1.“ \" b) In Absatz 2 Buchstabe c erhalten die Ziffern i bis iv folgende Fassung: „i) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG einschließlich der in Artikel 2 derselben Richtlinie bezeichneten Institute, ii) Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.\nApril 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (*6), iii) Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG, iv) Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 92\u002F49\u002FEWG des Rates vom 18.\nJuni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (*7) und Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002\u002F83\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.\nNovember 2002 über Lebensversicherungen (*8), (*6) ABl.\nL 145 vom 30.4.2004, S. 1.\" (*7) ABl.\nL 228 vom 11.8.1992, S. 1.\" (*8) ABl.\nL 345 vom 19.12.2002, S. 1.“ \" c) Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Finanzsicherheiten sind eine Barsicherheit, Finanzinstrumente oder Kreditforderungen.“ d) In Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) Die Mitgliedstaaten können vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie Kreditforderungen ausschließen, bei denen der Schuldner ein Verbraucher im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008\u002F48\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.\nApril 2008 über Verbraucherkreditverträge (*9) oder ein Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen im Sinne von Artikel 1 und Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003\u002F361\u002FEG der Kommission vom 6.\nMai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (*10) ist, sofern es sich bei dem Sicherungsnehmer oder dem Sicherungsgeber dieser Kreditforderungen nicht um ein Institut gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie handelt.\n(*9) ABl.\nL 133 vom 22.5.2008, S. 66.\" (*10) ABl.\nL 124 vom 20.5.2003, S. 36.“ \" e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: i) In Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Bei Kreditforderungen ist die Aufnahme in eine Liste von Kreditforderungen, die dem Sicherungsnehmer in schriftlicher oder rechtlich gleichwertiger Form übermittelt wird, ausreichend, um die Forderung zu identifizieren und ihre Bestellung als Finanzsicherheit zwischen den Parteien nachzuweisen.“ ii) Nach Unterabsatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Unbeschadet des Unterabsatzes 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Aufnahme in eine Liste von Kreditforderungen, die schriftlich oder in rechtlich gleichwertiger Form dem Sicherungsnehmer übermittelt wird, ebenfalls ausreicht, um die Forderung zu identifizieren und ihre Bestellung als Finanzsicherheit gegenüber dem Schuldner und\u002Foder Dritten nachzuweisen.“\n5.\nArtikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung: „b) ‚Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung‘ ist die vollständige Übereignung bzw.\nZession eines Finanzaktivums oder die Übertragung aller Rechte daran zum Zwecke der Besicherung oder anderweitigen Deckung von Verbindlichkeiten; hierzu gehören auch Wertpapierpensionsgeschäfte. c) ‚Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts‘ ist ein Sicherungsrecht an einem Finanzaktivum durch einen Sicherungsgeber, wobei das volle oder bedingte\u002Fbeschränkte Eigentum oder die Inhaberschaft an der Sicherheit zum Zeitpunkt der Bestellung beim Sicherungsgeber verbleibt.“ ii) Der folgende Buchstabe wird angefügt: „o) ‚Kreditforderungen‘ sind Geldforderungen aus einer Vereinbarung, aufgrund derer ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG, einschließlich der in Artikel 2 jener Richtlinie bezeichneten Institute, einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt.“ b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Der Besitzverschaffung gemäß dieser Richtlinie steht nicht entgegen, dass der Sicherungsgeber Anspruch auf Rückgewähr bestellter Sicherheiten im Austausch gegen andere Sicherheiten oder auf Rückgewähr überschüssiger Sicherheiten hat oder im Falle von Kreditforderungen bis auf Weiteres die Erträge aus diesen Forderungen einziehen kann.“\n6.\nArtikel 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Werden Kreditforderungen als Finanzsicherheit gestellt, verlangen die Mitgliedstaaten unbeschadet von Artikel 1 Absatz 5 nicht, dass ihre Bestellung, ihre Wirksamkeit, ihr Abschluss, ihr Rang, ihre Vollstreckbarkeit oder ihre prozessuale Beweisführung von der Erfüllung von Formerfordernissen wie der Registrierung oder der Anzeige an den Schuldner der als Sicherheit bestellten Forderung abhängen.\nDie Mitgliedstaaten können jedoch Formerfordernisse wie die Anzeige an den Schuldner oder eine Registrierungen zum Zwecke des Abschlusses, der Rangsicherung, der Vollstreckbarkeit oder der prozessualen Beweisführung gegenüber dem Schuldner oder Dritten beibehalten.\nBis zum 30.\nJuni 2014 unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat darüber, ob die Bestimmungen dieses Absatzes weiterhin angemessen sind.“ b) Folgender Absatz wird angefügt: „(3) Unbeschadet der Richtlinie 93\u002F13\u002FEWG des Rates vom 5.\nApril 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (*11) und einzelstaatlicher Vorschriften über missbräuchliche Vertragsklauseln stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Schuldner von Kreditforderungen auf folgende Rechte schriftlich oder in rechtlich gleichwertiger Form rechtswirksam verzichten können: i) ihre Rechte auf Aufrechnung gegenüber dem Gläubiger der Kreditforderung und gegenüber Personen, an die der Gläubiger die Kreditforderung abgetreten, verpfändet oder anderweitig als Sicherheit eingesetzt hat, und ii) ihre aus Bestimmungen zum Bankgeheimnis erwachsenden Rechte, die anderenfalls den Gläubiger der Kreditforderungen daran hindern oder in seinen Möglichkeiten beschränken würden, Auskünfte über die Kreditforderung oder den Schuldner — mit Blick auf eine Verwendung der Kreditforderung als Sicherheit — zu erteilen.\n(*11) ABl.\nL 95 vom 21.4.1993, S. 29.“ \"\n7.\nArtikel 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) bei Kreditforderungen durch Veräußerung oder Einziehung und anschließende Verrechnung ihres Werts mit den maßgeblichen Verbindlichkeiten oder Verwendung an Zahlungs statt.“ b) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Sicherungsvereinbarung eine Bewertung der Finanzinstrumente und Kreditforderungen ermöglicht.“ c) Absatz 3 wird gestrichen.\n8.\nIn Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: „(6) Dieser Artikel gilt nicht für Kreditforderungen.“\n9.\nNach Artikel 9 wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 9a Richtlinie 2008\u002F48\u002FEG Die vorliegende Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinie 2008\u002F48\u002FEG.“","DIR_2009_44 - Art. 2 Änderungen der Richtlinie 2002\u002F47\u002FEG [1\u002F3]\n\nDie Richtlinie 2002\u002F47\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1.\nErwägungsgrund 9 erhält folgende Fassung: „(9) Um den Verwaltungsaufwand der Parteien bei der Bestellung von Finanzsicherheiten im Sinne dieser Richtlinie möglichst gering zu halten, sollte den Parteien nach einzelstaatlichem Recht für die Wirksamkeit der Sicherheit nur vorgeschrieben werden dürfen, dass die Kontrolle über die Finanzsicherheit dem Sicherungsnehmer oder seinem Vertreter verschafft wird; Sicherungstechniken, bei denen der Sicherungsgeber Sicherheiten ersetzen oder überschüssige Sicherheiten zurücknehmen darf, werden hierdurch nicht ausgeschlossen.\nDiese Richtlinie sollte den Mitgliedstaaten nicht untersagen vorzusehen, dass eine Kreditforderung durch Aufnahme in eine Forderungsliste übertragen wird.“\n2.\nErwägungsgrund 20 erhält folgende Fassung: „(20) Diese Richtlinie berührt nicht die Wirksamkeit der vertraglichen Bedingungen von als Sicherheit gestellten Finanzinstrumenten oder Kreditforderungen, wie die aus den Emissionsbedingungen solcher Instrumente resultierenden sowie alle übrigen Rechte, Verpflichtungen und sonstigen Bedingungen, die im Verhältnis zwischen den Emittenten und den Besitzern dieser Instrumente oder dem Schuldner und dem Gläubiger dieser Kreditforderungen gelten.“\n3.\nFolgender Erwägungsgrund wird angefügt: „(23) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen, um in Bezug auf Kreditforderungen die Drittwirkung der Finanzsicherheit sicherzustellen.“\n4.\nArtikel 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Zentralbanken, die Europäische Zentralbank, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, multilaterale Entwicklungsbanken gemäß Anhang VI Teil 1 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.\nJuni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (*5), der Internationale Währungsfonds und die Europäische Investitionsbank, (*5) ABl.\nL 177 vom 30.6.2006, S. 1.“ \" b) In Absatz 2 Buchstabe c erhalten die Ziffern i bis iv folgende Fassung: „i) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG einschließlich der in Artikel 2 derselben Richtlinie bezeichneten Institute, ii) Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.\nApril 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (*6), iii) Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG, iv) Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 92\u002F49\u002FEWG des Rates vom 18.\nJuni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (*7) und Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002\u002F83\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.\nNovember 2002 über Lebensversicherungen (*8), (*6) ABl.\nL 145 vom 30.4.2004, S. 1.\" (*7) ABl.\nL 228 vom 11.8.1992, S. 1.\" (*8) ABl.\nL 345 vom 19.12.2002, S. 1.“ \" c) Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Finanzsicherheiten sind eine Barsicherheit, Finanzinstrumente oder Kreditforderungen.“ d) In Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) Die Mitgliedstaaten können vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie Kreditforderungen ausschließen, bei denen der Schuldner ein Verbraucher im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008\u002F48\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.\nApril 2008 über Verbraucherkreditverträge (*9) oder ein Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen im Sinne von Artikel 1 und Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003\u002F361\u002FEG der Kommission vom 6.\nMai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (*10) ist, sofern es sich bei dem Sicherungsnehmer oder dem Sicherungsgeber dieser Kreditforderungen nicht um ein Institut gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie handelt.\n(*9) ABl.\nL 133 vom 22.5.2008, S. 66.\" (*10) ABl.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":18,"slug":25},"Art. 10","art-10",{"norm_key":27,"title":18,"slug":28},"Art. 9","art-9",{"norm_key":30,"title":18,"slug":31},"Art. 7","art-7",[33,37,41],{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"Art. 9a","Richtlinie 2008\u002F48\u002FEG","art-9a",{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 3","Umsetzung","art-3",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 4","Inkrafttreten","art-4",[],false]