[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_48-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_48","über die Sicherheit von Spielzeug","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0048",6935316,"Art. 2","art-2","Geltungsbereich","KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","(1) Diese Richtlinie gilt für Produkte, die — ausschließlich oder nicht ausschließlich — dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden (nachstehend „Spielzeuge“ genannt). Die in Anhang I aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Richtlinie.\n(2) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Spielzeuge: a) Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung; b) Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung; c) mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge; d) Spielzeugdampfmaschinen; und e) Schleudern und Steinschleudern.","DIR_2009_48 - KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 2 Geltungsbereich\n\n(1) Diese Richtlinie gilt für Produkte, die — ausschließlich oder nicht ausschließlich — dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden (nachstehend „Spielzeuge“ genannt). Die in Anhang I aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Richtlinie.\n(2) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Spielzeuge: a) Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung; b) Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung; c) mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge; d) Spielzeugdampfmaschinen; und e) Schleudern und Steinschleudern.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 1","Gegenstand","art-1",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"ErwGr. 48",null,"erwgr-48",{"norm_key":32,"title":29,"slug":33},"ErwGr. 47","erwgr-47",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 3","Begriffsbestimmungen","art-3",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 4","Pflichten der Hersteller","art-4",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 5","Bevollmächtigte","art-5",[],false]